Werbung mit „Original“ oder „Originalware“

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat durch ein am 27. November 2007 verkündetes Urteil entschieden, dass für eine kugelförmige Leuchte nicht mit dem Zusatz „Das Original“ geworben werden darf. Die Frage ist insgesamt sehr umstritten.

OLG Düsseldorf: Unzulässige Werbung mit „Original“

Auf der Titelseite ihres Prospekts warb eine badische Leuchtenfirma mit dem Zusatz „Das Original“ für ihre kugelförmigen Leuchten, die unmittelbar auf dem Boden aufgestellt werden können. Bei den übrigen Produkten, die in dem Prospekt beworben werden, fehlte dieser Zusatz. Eine konkurrierende Firma aus Hennef hielt die Verwendung dieser Bezeichnung in der Prospektwerbung für irreführend, weil dies ihre eigenen, auf eine längere Herstellertradition zurückgehenden Leuchten als Kopie oder Nachahmung abwerte. Dieser Ansicht ist der 20. Zivilsenat gefolgt. Er hat in der Gestaltung der Titelseite des Prospekts einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Die badische Firma wurde dazu verurteilt, ihre Kugelleuchten künftig nicht mehr mit dem Zusatz „Das Original“ zu bewerben und der Leuchtenfirma aus Hennef außerdem den möglicherweise aus der irreführenden Werbung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der 20. Zivilsenat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, mit dem im Prospekt ausschließlich zur Werbung für die eigenen Kugelleuchten und nicht für alle Produkte dieses Herstellers benutzen Zusatz „Das Original“ werde zum Ausdruck gebracht, dass die Kugelleuchten des badischen Herstellers in technischer und ästhetischer Hinsicht die ersten ihrer Art auf dem Markt gewesen seien und es sich daher um „das Original“ derartiger Kugelleuchten handele. Weil es auf dem Leuchtenmarkt auch andere kugelförmige Leuchten generell schon länger gebe, hebe der Zusatz „Das Original“ die Leuchten aus dem Badischen besonders als am Anfang einer Entwicklung stehend hervor.

Da diese Annahme aber nicht zutreffe, weil kugelförmige Leuchten der fraglichen Art bereits früher auf dem Markt vorhanden waren, würden die Konkurrenzprodukte aus Hennef zu Unrecht als Nachahmerprodukte hingestellt. Der Senat hatte die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. (20. Zivilsenat, Urteil vom 27. November 2007 – I-20 U 110/07)

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Werbung mit „Originalware“ zulässig?

Die Werbung mit der Garantie, „dass es sich um Originalware handelt“ ist mit dem AG Meldorf (84 C 200/10) zulässig. Diese Frage ist wettbewerbsrechtlich insofern interessant, als das die Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig ist und Abmahnungen nach sich ziehen kann. In diesem konkreten Fall sah das AG Meldorf keine Unzulässigkeit, da im Rahmen dieser „Garantie“ darauf verwiesen wurde, dass das entsprechende Zertifikat vorhanden ist und auf Anfrage nachgewiesen werden kann. Da es sich hier zudem um ein Produkt gehandelt hat, von dem häufig Fälschungen angeboten wurden, sei die Originalität gar nicht so selbstverständlich und der Nutzer hat an entsprechenden Garantien ein Interesse. Die Entscheidung wurde vom LG Itzehoe (1 S 179/10) inzwischen bestätigt.

Anders sah das noch früher das LG Bochum (12 O 12/09, 13 O 95/10), hier meinte das Gericht, es sei nunmal Pflicht originale Ware und keine Fälschungen zu liefern – wobei die damalige Werbung nicht als echte Garantie im Sinne des BGB eingestuft wurde (das LG Bochum signalisierte, die Sache dann anders zu bewerten). Die Entscheidung wurde vom OLG Hamm (4 W 121/10) allerdings aufgehoben, wobei das OLG etwas eigenwillig begründete:

Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher Kenntnis von dieser selbstverständlich bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich.

Diese Logik kann bestenfalls im Ergebnis überzeugen, denn damit verbliebe nur die Möglichkeit der Irreführung durch Selbstverständlichkeiten, die nicht „allzu selbstverständlich“ sind. Eine solche Abstufung sieht das Gesetz aber gerade nicht vor. Der Ansatz, zu prüfen ob die Erwartungshaltung dass wirklich nur Originalware geliefert wird tatsächlich verbreitet ist, wäre überzeugender: Nur dort, wo der Käufer auch wirklich Originalware erwartet, handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit. Es käme also auf das Produkt an bzw. die damit einher gehende Fälschunhgsgefährdung.

Keine Werbung mit garantierter Echtheit der Ware

Zur Ewigen Streitfrage, ob man damit Werben kann für die Echtheit der verkauften Produkte werbend zu garantieren, meint das Landgericht Frankfurt am Main (2-03 O 205/12):

Der Hinweis auf die Echtheit der Waren, wozu vorliegend auch und insbesondere Münzen gehören, verstößt in der konkreten Verwendungsform unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen […] § 5 UWG (vgl. insoweit Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.115). Grundsätzlich ist jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Beklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein „Mehr“ an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft sich der Beklagte damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Verkauf echter Waren ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf.

Das sehen andere Gerichte mitunter – auch mit überzeugenden Argumenten – anders

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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