Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 129/12) hat entschieden, dass durchgestrichene Preise auf Werbeflyern von Geschäften, die gerade erst eröffnet haben, täuschen: „Wer als erstmals am Markt auftretender selbständiger Unternehmer mit einem Eröffnungspreis wirbt, dem er einen durchgestrichenen höheren Preis gegenüberstellt, wirbt mit einer unwahren Angabe“. Das OLG sieht hier auch einen relevanten Verstoß, da die Täuschung letztendlich zielgerichtet herbeigeführt werden könnte und mit ihr eine besondere Anlockfunktion einhergeht:
Würde man ein solches Werbeverhalten gerade bei der Preisgegenüberstellung zulassen, so würde man die nicht fernliegende Gefahr begründen, dass in der Werbung im Markt nicht durchsetzbare Mondpreise als Vergleichspreise angegeben werden könnten, die allein die Funktion hätten, über die besondere Preiswürdigkeit der Eröffnungspreise zu täuschen (BGH GRUR 2011, 1151 Tz. 22; Fezer/Peifer, § 5 Rn. 451).
Offen ließ das OLG, ob man durch einen klarstellenden „Sternchenhinweis“ bei anderer Gestaltung der Preise durch mit durchgestrichenen preisen arbeiten dürfte – allerdings hat das OLG klar gestellt, dass selbst wenn so ein Hinweis vorhanden wäre, man eher bei der Unzulässigkeit bleiben würde.
Das Ergebnis ist, dass man bei Eröffnungsangeboten vorsichtig arbeiten muss – durchgestrichene Preise jedenfalls sind der falsche Weg und auch wenn man in Detailfragen noch diskutieren kann, sollte man wohl letztendlich davon absehen.
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