Gerne sehe ich in Zivilprozessen, dass Gegner versuchen, die Beteiligten mit „Masse“ zu erschlagen: Da wird dann ein überschaubarer und vielleicht auch inhaltlich dünner Vortrag durch massenhaft Anlagen beschwert. Das Gericht soll sich halt zusammensuchen, was es braucht.
So aber funktioniert das Zivilprozessrecht samt Vortragslast nicht. Vielmehr gilt gerade, dass Anlagen zu einem Schriftsatz zwar gerne zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber hier ersetzen können (siehe nur BGH, V ZB 29/01 und VI ZR 50/15). Eine Partei darf daher zur Darstellung und Begründung ihrer Forderung nicht ausschließlich auf überreichte Anlagen verweisen, sondern muss diese auch in der Klage oder einem späteren Schriftsatz darstellen bzw. ausführen (BGH, VIII ZR 217/16). Erforderlich ist hierbei eine konkrete Bezugnahme auf die jeweiligen Anlagen (BGH, VIII ZR 127/03).
Das Prozessrecht verlangt insoweit, dass die Partei selber die Tatsachen vorträgt, so dass sie Gegenstand der Verhandlung werden und der Gegner Gelegenheit hat, dazu im Einzelnen Stellung zu nehmen. Die Vorlage von Anlagen hat nicht den Zweck, dass das Gericht daraus zur Klagebegründung erforderliche Tatsachen entnimmt, die von der Partei nicht vorgetragen sind. Würde das Gericht in dieser Weise verfahren und die so gewonnenen Tatsachen zur Urteilsgrundlage machen, dann würde der Gegner möglicherweise verurteilt, ohne dass ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre (BGH, IV ZR 58/56 und I ZR 116/18).
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