Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (21 ZB 15.83) hält fest, dass im Zusammenhang mit der Jagdausübung Waffen nicht schussbereit (geladen) in einem Fahrzeug geführt werden dürfen. Der Betroffene war Jäger und wolle sich hier damit verteidigen, dass die schussbereite, geladene, Waffe für ihn notwendig sein. Das sag das Gericht – in Übereinstimmung mit der weiteren Rechtsprechung – anders.
Der Kläger hat nach dem Inhalt des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls vom 10. Juni 2013 gegen § 2 Abs. 2 WaffG, § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG verstoßen, weil er ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis eine Waffe geladen in seinem Fahrzeug geführt hat. Er kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, als Jäger im Zusammenhang mit einer befugten Jagdausübung nach § 13 Abs. 6 WaffG gehandelt zu haben. Unter den Voraussetzungen dieser privilegierenden Vorschrift dürfen Jäger mit gültigem Jagdschein Jagdwaffen führen, also nach der entsprechenden Definition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben. Dies gilt nach § 19 Abs. 6 Satz 1 2. HS BJagdG zwar auch im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die zur befugten Jagdausübung gehören, jedoch ist es gesetzlich nicht erlaubt, die Jagdwaffen dabei – wie hier – schussbereit zu führen (vgl. OLG Stuttgart, U.v. 24.7.2007 – 4 Ss 185/07 und VG Saarland, U.v. 16.12.2010 – 1 K 225/ – jeweils juris). Das Führen der geladenen Jagdwaffe im Fahrzeug diente entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht der befugten Jagdausübung, da eine solche sich im Kernbereich gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand Februar 2015, Rn. 53; OLG Stuttgart a.a.O.) und jedenfalls einen Bezug zum Jagdbetrieb erkennen lassen muss. Das Führen einer Jagdwaffe im Fahrzeug stellt ersichtlich keine unmittelbare Ausführung solcher Aktivitäten dar. Entsprechendes gilt für den Jagdschutz (Lehmann a.a.O., Rn. 65). Es gehört zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung oder des Jagdschutzes unmittelbar zu rechnen ist (Lehmann a.a.O., Rn. 54). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch in einem Fahrzeug befindet. Da der Kläger die geladene Jagdwaffe in keinem Fall in seinem Fahrzeug führen durfte, kommt es auf das abweichende Vorbringen des Klägers, das das Verwaltungsgericht als widersprüchlich und unglaubhaft angesehen hat, ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Ort der strafbaren Handlung zum gepachteten Revier des Klägers gehörte.
Dieser Verstoß gegen das WaffG war auch gröblich. Ein gröblicher Verstoß in diesem Sinn liegt vor, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, wobei vorsätzliche Straftaten in der Regel auch gröbliche Verstöße in diesem Sinn darstellen (BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12/95 – juris, Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 31 und Lehmann a.a.O., § 5 WaffG Rn. 177; vgl. auch Nr. 5.4 Abs. 3 Satz 3 WaffVwV). Der Kläger war wegen vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat damit der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehenden Erlaubnispflicht zuwidergehandelt, obwohl ihm als Jäger bekannt sein musste, wann die Jagdwaffe geladen werden darf und unter welchen Voraussetzungen dies vom Jagdschein gedeckt ist. Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der Kläger hat damit gegen elementare Obliegenheiten eines Jägers verstoßen. Hinzu kommt, worauf das Verwaltungsgericht ergänzend abgestellt hat, dass die geladene Jagdwaffe im Fahrzeug weder durch ein Transportbehältnis noch durch sonstige Vorkehrungen gesichert war. Solche Anforderungen können sich nämlich aus § 36 WaffG, § 13 AWaffV ergeben (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1414; vgl. auch § 3 Abs. 3 Satz 1 UVV-Jagd, wonach insbesondere beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt die Schusswaffe entladen sein muss) und können die Annahme sogar der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG begründen, wobei nach den Angaben des Klägers auch ein jagdlicher Bezug vorliegt. Auch ein einmaliger und kurzfristiger Verstoß gegen diese sicherheitsrelevanten Vorschriften kann dabei ausreichen (BayVGH, B.v. 22.1.2014 – 21 CS 13.2499 – juris; VG Saarland, U.v. 16.12.2010 – 1 K 225/10; VG Meiningen, B.v. 2.6.2014 – 8 E 34/14 Me und VG Karlsruhe, B.v. 14.10.2014 – 4 K 2472/14 – jeweils juris).
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