Steuerberater: Keine Möglichkeit der Nachbesserung bei fehlerhafter Beratung

Das Landgericht Kleve (1 O 89/11) erklärt, warum einem nach fristloser Kündigung wegen fehlerhafter Beratung nicht das Recht der Nachbesserung zusteht:

Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt (BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az.: IX ZR 63/05, zit. nach juris Rn. 9). (…)
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu dürfen, würde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber gehalten wäre, dem wirksam gekündigten Berater hinsichtlich bestimmter Teilleistungen Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben und damit erneuten und weiteren Einblick in vertrauliche Einzelheiten der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewähren.

Zumeist entdecken die Mandanten nicht selbst die Fehler in den Leistungen des Steuerberaters, sondern der neu beauftragte Steuerberater. In einem solchen Fall wäre es umständlich, zeitaufwändig und für den Mandanten unnötig belastend, wenn er dem früheren Berater trotz der Kündigung die Möglichkeit einer Mängelbeseitigung einräumen müsste (BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az.: IX ZR 63/05, zit. nach juris Rn. 11).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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