Vermögensgefährdung durch Erlangen von EC-Karte und PIN

Wann stellt das Erlangen einer EC-Karte samt zugehöriger PIN einen Vermögensnachteil im Sinne eines Vermögensschadens dar? Grundsätzlich gilt, dass schon eine bloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil darstellen kann. Hierbei kommt es aber entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist. Der hat nun klargestellt, dass dies bei einem nicht gedeckten Konto nicht anzunehmen ist.

Grundsätzlich gilt, dass bereits die Kenntnis der geheimen Zugangsdaten zu einem Bankkonto das Vermögen des Opfers beeinträchtigt ist – wenn sich der Täter zudem im Besitz der zugehörigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegenüber der die Karte akzeptierenden Bank eröffnet ist (BGH, 5 StR 197/04). Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist mit der Rechtsprechung des BGH weiter, dass durch die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist (BGH, 3 StR 294/10 und 4 StR 599/99).


Genau diesen Ansatzpunkt greift nun der Bundesgerichtshof auf, um klarzustellen, dass in diese Betrachtung eben nicht nur Umstände einzustellen sind, die objektiv die Zugriffsmöglichkeiten des Täters bestimmen – sondern eben auch objektiv feststehende Umstände, wie etwa die Deckung des Kontos:

Nach den Feststellungen war indessen nicht damit zu rechnen, dass der Ange- klagte auf das Vermögen des Zeugen würde zugreifen können. Denn das Konto war an diesem Tag nicht gedeckt, so dass bereits die erste Auszahlung am Geldautomaten gescheitert war.

BGH, 6 StR 85/20

Im Ergebnis wurde nun mangels Vermögensschaden aus einem bisher verurteilten besonders schweren eine besonders schwere räuberische . Am Strafmaß ändert sich nichts, es ist eine reine Änderung des Schuldspruchs, weil sich das Delikt geändert hat – zugleich zeigt sich, wie sauber man prüfen muss, ob ein Vermögensschaden vorliegt.

Auf den ersten Blick ist die Frage belanglos, da im Ergebnis das Gleiche als Strafmaß herauskommt. Die Rechtsprechung des BGH mag gleichwohl in ihrer immer differenzierten Weise hinterfragt werden, wenn nämlich irgendwann nur noch von Zufallsmomenten das verwirklichte Delikt abhängig ist – und seien diese Zufallsmomente nur aus Sicht des Täters gegeben.

So liegt der Vermögensschaden bei der konkreten Vermögensgefährdung mit dem BGH vor, weil es (aus Sicht des Opfers) nur noch vom Zufall abhängig ist, ob der Täter sich bereichert. Nun wird auf der anderen Seite aber für den Täter das Zufallsmoment geschaffen, dass er von den Vermögensdelikten in die Eigentumsdelikte „rutscht“, wenn zufällig das Konto nicht gedeckt ist. Wobei das Tatopfer zielgerichtet zum Selbstschutz die mangelnde Deckung herbei führen könnte. Strafrecht lebt von Berechenbarkeit auf allen Seiten, der zunehmend vom BGH gegangene Weg ständiger Korrekturen im Einzelfall macht es unberechenbar.

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Jens Ferner

Strafverteidiger
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.