Der Bundesgerichtshof (4 StR 81/22) stellt – mit Blick auf seine bisherige Rechtsprechung – klar, dass Betrugstaten, die mittels des gleichen Paypal-Kontos begangen werden, durch das einheitliche Paypal-Konto verklammert sind:
Bei ihrer konkurrenzrechtlichen Bewertung hat die Kammer nicht bedacht, dass der Angeklagte in den Fällen II. 3 und 4, 8 und 11, 12 und 13 sowie 21 und 23 jeweils identische Personalien und dementsprechend auch dieselben PayPal-Konten verwendet hat. Speichert der Täter – wie hier bei Anlegung der PayPal-Konten – beweiserhebliche Daten (vgl. zum Anlegen eines eBay-Kontos BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 − 5 StR 146/19, NStZ 2021, 43 Rn. 27 ff.; zu einem Kundenkonto bei der Deutschen Bahn BGH, Beschluss vom 6. April 2021 – 1 StR 67/21, NStZ-RR 2021, 214) und macht er von diesen danach plangemäß Gebrauch, ist insoweit nur von einer Tat auszugehen.
Dies hat zur Folge, dass die (versuchten) Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der zuvor gespeicherten Kontodaten begangen wurden, zur Tateinheit verbunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2021 – 1 StR 67/21, NStZ-RR 2021, 214; Beschluss vom 21. April 2015 − 4 StR 422/14, NStZ 2015, 635). Der Angeklagte hat sich daher insoweit der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug und mit versuchtem Betrug in drei Fällen (Fälle II. 3 und 4, 8 und 11 sowie 12 und 13 der Urteilsgründe) und der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei tateinheitlichen Fällen (Fälle II. 21 und 23 der Urteilsgründe) schuldig gemacht.
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