Konkurrenzen fälschung beweiserheblicher Daten zusammen mit Betrugstaten: Der Bundesgerichtshof (1 StR 67/21) konnte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend bestätigen, dass bei der mehrfachen Nutzung eines Kundenkontos – mit den dort gespeicherten unrichtigen beweiserheblichen Daten – die über dieses Konto getätigten betrügerischen Bestellungen zur Tateinheit verbunden werden. So
hätte sich das Landgericht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte dieselben Kundenkonten mehrfach bis zur Sperrung der Kreditkarten nutzte. Das Fehlen entsprechender Ausführungen zur Zuordnung der einzelnen Fahrkartenbestellungen zu Kundenkonten in den Urteilsgründen stellt hier im Hinblick auf die Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten zueinander einen durchgreifenden Rechtsfehler dar
Die Entscheidung ist ebenso nachvollziehbar wie wichtig, sie wird gestützt in BGH, 1 StR 22/21, 5 StR 146/19 und 4 StR 422/14 – sie zeigt (nochmals) auf, dass gerade bei Online-Betrugstaten erhebliches und gerne verkanntes Verteidigungspotential im Bereich der Konkurrenzen liegt. Das bedeutet im Fazit: Speichert der Täter beweiserhebliche Daten und macht er von diesen danach plangemäß Gebrauch, ist insoweit nur von einer Tat auszugehen. Insoweit
- zum Anlegen eines eBay-Kontos BGH, 5 StR 146/19
- zu einem Kundenkonto bei der Deutschen Bahn BGH, 1 StR 67/21
- bei Anlegung von PayPal-Konten BGH, 4 StR 81/22
Dies hat zur Folge, dass die (versuchten) Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der zuvor gespeicherten Kontodaten begangen wurden, zur Tateinheit verbunden werden (BGH, 1 StR 67/21, 4 StR 422/14).
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