Der Bundesgerichtshof (1 StR 67/21) konnte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend bestätigen, dass bei der mehrfachen Nutzung eines Kundenkontos – mit den dort gespeicherten unrichtigen beweiserheblichen Daten – die über dieses Konto getätigten betrügerischen Bestellungen zur Tateinheit verbunden werden. So
hätte sich das Landgericht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte dieselben Kundenkonten mehrfach bis zur Sperrung der Kreditkarten nutzte. Das Fehlen entsprechender Ausführungen zur Zuordnung der einzelnen Fahrkartenbestellungen zu Kundenkonten in den Urteilsgründen stellt hier im Hinblick auf die Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten zueinander einen durchgreifenden Rechtsfehler dar
Die Entscheidung ist ebenso nachvollziehbar wie wichtig, sie wird gestützt in BGH, 1 StR 22/21, 5 StR 146/19 und 4 StR 422/14 – sie zeigt (nochmals) auf, dass gerade bei Online-Betrugstaten erhebliches und gerne verkanntes Verteidigungspotential im Bereich der Konkurrenzen liegt.
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