Untreue durch Kreditvergabe

Die tatrichterliche Würdigung, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, setzt – wie der (1 StR 280/99) klargestellt hat – eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, des Verwendungszwecks des Kredits und der Risikoeinschätzung der Entscheidungsträger voraus.

Hierzu führt der BGH weiter aus, dass jede Kreditgewährung ihrer Natur nach ein Risikogeschäft ist.

Diese Risiken sind bei der Kreditvergabe auf der Grundlage umfassender Informationen gegen die sich daraus ergebenden Chancen abzuwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird. Konkrete Anhaltspunkte für eine unzureichende Risikoprüfung können sich nach den ausdrücklichen Ausführungen des BGH insbesondere daraus ergeben, dass

  • die Informationspflichten vernachlässigt wurden;
  • die Entscheidungsträger nicht die erforderliche Befugnis besaßen;
  • im Zusammenhang mit der Kreditgewährung unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Mitverantwortlichen oder zur Aufsicht
    befugten oder berechtigten Personen gemacht werden;
  • die vorgegebenen Zwecke nicht eingehalten wurden;
  • die Höchstkreditgrenzen überschritten wurden;
  • die Entscheidungsträger eigennützig handelten.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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