Kindesunterhalt: Wiederverheiratete Mutter muss gegebenenfalls Nebentätigkeit aufnehmen

Eine wiederverheiratete Mutter ist verpflichtet, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um so den Unterhaltsbedarf ihrer beim Vater lebenden Kinder aus einer früheren Ehe durch Geldzahlungen sicherzustellen.

Nach der Scheidung der Eltern lebten die beiden aus der Ehe stammenden Kinder beim Vater. Die Mutter war verpflichtet, an die Kinder monatlichen Unterhalt zu zahlen. Nachdem sie erneut geheiratet hatte und aus dieser Ehe ein weiteres Kind hervorgegangen war, gab sie ihre bisherige Arbeitstätigkeit auf. Sie beabsichtigte, die Unterhaltszahlungen für ihre Kinder aus erster Ehe einzustellen, da sie jetzt als Hausfrau über kein eigenes Einkommen mehr verfügte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hielt eine Reduzierung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder aus erster Ehe nicht für gerechtfertigt. Zwar könne die Mutter im Einvernehmen mit ihrem neuen Ehemann die Haushaltsführung und Kinderbetreuung ihres dritten Kindes übernehmen und damit ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehemann und dem Kind aus dieser Ehe erfüllen. Da aber alle Berechtigten unterhaltsrechtlich den gleichen Rang haben, darf sie sich nicht auf die Sorge nur für die neue Familie beschränken. Sie muss auch für die minderjährigen Kinder aus ihrer ersten Ehe sorgen. Wenn sie für diese keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann, muss sie wenigstens teilweise erwerbstätig sein. Dabei kann auch ihr neuer Ehemann verpflichtet sein, ihr durch eine Teilübernahme häuslicher Aufgaben die erforderliche Zeit und damit die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Arbeitskraft nicht vollständig nur für Mitglieder der neuen Familie, sondern auch für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe zu verwenden (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.8.2002).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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