Kriegswaffen wie ein Maschinengewehr können durch technische Veränderungen im Sinne des § 13a Satz 2 KrWaffKontrG unbrauchbar gemacht werden und damit ihre Eigenschaft als Kriegswaffe verlieren. Der Bundesgerichtshof (4 StR 33/23) hat diesen Aspekt nunmehr vertieft: Unbrauchbar im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kriegswaffe, wenn sie durch technische Veränderungen die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch endgültig verloren hat und mit allgemein üblichen Mitteln nicht wieder funktionsfähig gemacht werden kann.
Dabei sind die für die Unbrauchbarmachung erforderlichen technischen Veränderungen gemäß § 13a Satz 3 KrWaffKontrG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen nach der Art der Kriegswaffe. Nach der weiter heranzuziehenden Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 21. April 1999 (Geschäftszeichen V B 3 – 10 17 03) verlieren Maschinengewehre der Nr. 29 a) der Kriegswaffenliste ihre Eigenschaft als Kriegswaffe nur dann, wenn u.a. Verschluss und Patronenlager in der dort vorgesehenen Weise verändert werden. Diese Voraussetzungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn Drehverschluss und Patronenlager eines Maschinengewehrs unverändert bleiben.
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