Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, so sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und gleichartige Maßnahmen durch das Folgeurteil grundsätzlich einheitlich anzuordnen, sodass über sie von dem Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe entscheidet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft des Ausgangsurteils gebunden. Soweit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird dagegen die Einziehungsentscheidung des früheren Urteils gegenstandslos, bedarf es ihrer Aufrechterhaltung nicht; die Anordnung ist dann zu beseitigen (BGH, 2 StR 433/22, 4 StR 183/23, 5 StR 380/22 und 5 StR 434/23).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.