Umgang mit Einziehung bei nachträglicher Gesamtstrafe

Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, so sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und gleichartige Maßnahmen durch das Folgeurteil grundsätzlich einheitlich anzuordnen, sodass über sie von dem Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe entscheidet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft des Ausgangsurteils gebunden. Soweit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird dagegen die Einziehungsentscheidung des früheren Urteils gegenstandslos, bedarf es ihrer Aufrechterhaltung nicht; die Anordnung ist dann zu beseitigen (BGH, 2 StR 433/22, 4 StR 183/23, 5 StR 380/22 und 5 StR 434/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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