Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, so sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und gleichartige Maßnahmen durch das Folgeurteil grundsätzlich einheitlich anzuordnen, sodass über sie von dem Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe entscheidet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft des Ausgangsurteils gebunden. Soweit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird dagegen die Einziehungsentscheidung des früheren Urteils gegenstandslos, bedarf es ihrer Aufrechterhaltung nicht; die Anordnung ist dann zu beseitigen (BGH, 2 StR 433/22, 4 StR 183/23, 5 StR 380/22 und 5 StR 434/23).
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