Umgang mit Einziehung bei nachträglicher Gesamtstrafe

Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, so sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und gleichartige Maßnahmen durch das Folgeurteil grundsätzlich einheitlich anzuordnen, sodass über sie von dem Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe entscheidet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft des Ausgangsurteils gebunden. Soweit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird dagegen die Einziehungsentscheidung des früheren Urteils gegenstandslos, bedarf es ihrer Aufrechterhaltung nicht; die Anordnung ist dann zu beseitigen (BGH, 2 StR 433/22, 4 StR 183/23, 5 StR 380/22 und 5 StR 434/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.