Außenwirtschaftsstrafrecht, Spionage und Technologien

  • Exportkontrolle und Sanktionsstrafrecht bei Technik und Software: Strafverteidigung auf Augenhöhe mit der Materie
  • Beratung von Unternehmen und wissenschaftlichen Institutionen speziell zur Schaffung von Compliance im Umgang mit eSpionage
  • Technologische Sachkunde aus der Praxis
  • Keine Fantasiegebühren
  • Hochqualifiziert: Fachanwälte für Strafrecht, RA JF ist Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht und doziert sowie publiziert wissenschaftlich zu Cyberspionage und Cyberangriffen

Export awg

Technologien bei Spionage und im Außenwirtschaftsstrafrecht

Der Export von Mikrochips, Software oder technologischem Know-how in Länder außerhalb der EU ist längst ein strafrechtsrelevantes Geschäftsfeld geworden. § 18 AWG, die EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821, die Russland-Sanktionspakete – dieses Normgeflecht ist komplex, dynamisch und mit der AWG-Novelle vom Februar 2026 erheblich verschärft worden.

Dazu kommt der sachgerechte Umgang mit Spionagerisiken in Betrieben und wissenschaftlichen Institutionen: Wir beraten Einrichtungen bei der Schaffung von Compliance-Konzepten rund um e‑Spionage; außerdem bieten wir die Strafverteidigung beim Vorwurf der Spionage. für betroffene Mitarbeiter.

Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht verteidige ich Unternehmen, Geschäftsführer und Mitarbeiter in Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlungen rund um Exportkontrollverstöße – und ich kenne die technologische Seite des Problems aus eigener Erfahrung als Softwareentwickler. Das macht den Unterschied, wenn es darum geht, Ihren Fall wirklich zu durchdringen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven

Strafverteidigung im Außenwirtschaftsstrafrecht bei Technologien: § 18 AWG, Dual-Use, Embargos

Das Außenwirtschaftsstrafrecht gehört zu den technisch und rechtlich anspruchsvollsten Feldern der Strafverteidigung. Die Straftatbestände der §§ 17, 18 AWG sind Blankettnormen – sie verweisen auf ein dynamisches Geflecht aus nationalen und europäischen Regelwerken, das sich im Jahrestakt ändert. Wer verteidigt, muss nicht nur das Strafrecht beherrschen, sondern auch die EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821 in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die Russland-Sanktionsverordnungen, die AWV und – in vielen Fällen – die extraterritoriale Reichweite des US-amerikanischen EAR-Rechts. Unsere Kanzlei verteidigt bei:

  • Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Ausfuhr von Dual-Use-Gütern (§ 18 Abs. 5 AWG), darunter Halbleiter, Software und Überwachungstechnologie
  • Vorwürfen der Sanktionsumgehung durch Drittlandsrouting, Strohmann-Strukturen oder falsche Endverwendungserklärungen (§ 18 Abs. 6a AWG)
  • Verfahren wegen leichtfertiger Exportkontrollverstöße nach dem neuen § 18 Abs. 8a AWG
  • Einziehungs- und Vermögensarrestverfahren im Kontext von Exportstraftaten
  • Verbandsbußgeldverfahren gegen Unternehmen nach § 130 OWiG

Als Fachanwalt für Strafrecht und für IT-Recht – und als Softwareentwickler – durchdringe ich technische Sachverhalte auf einer Ebene, die in der klassischen Strafverteidigung selten ist. Ob es um die Frage geht, ab welchem technischen Parameter ein Chip oder eine KI-Anwendung unter Anhang I der Dual-Use-Verordnung fällt, ob ein immaterieller Software-Transfer als Ausfuhr im Rechtssinne zu werten ist oder ob eine Cloud-API als technische Unterstützung genehmigungspflichtig war: diese Fragen entscheide ich nicht durch Rückfragen an einen Sachverständigen, sondern durch eigene Sachkunde.


Stehen Sie selbst oder Ihr Unternehmen im Fokus eines Ermittlungsverfahrens wegen Exportkontrollverstößen? Oder benötigen Sie Unterstützung bei der Compliance im Umgang mit Spionage? Kontaktieren Sie uns – diskret, direkt und ohne Umwege.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Sie stehen unter Ermittlungsdruck und wir kennen Recht samt Technik.

Wenn Zollfahndung oder Staatsanwaltschaft ermitteln, geht es schnell: Durchsuchungen, Vermögensarreste, beschlagnahmte Server, gesperrte Bankkonten. Im Außenwirtschaftsstrafrecht sind diese Maßnahmen Standard, und die wirtschaftlichen Konsequenzen können ein Unternehmen innerhalb von Tagen in existenzielle Schwierigkeiten bringen – noch bevor es zu einer Anklage kommt.

Wir handeln sofort. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme, sichern Ihre Rechte gegenüber den Behörden, analysieren die zugrundeliegende Güterklassifizierung und begleiten Sie durch jede Phase des Verfahrens – von der Akteneinsicht bis zum letzten Verhandlungstag. Dabei profitieren unsere Mandanten davon, dass wir sowohl das materielle Außenwirtschaftsstrafrecht als auch die technologischen Sachverhalte – Software, Halbleiter, Dual-Use-Klassifizierung, immaterielle Technologietransfers – eigenständig beurteilen können.

Außenwirtschaftsstrafrecht benötigt Verteidiger, die die Materie beherrschen. Nicht drei davon, sondern einen, der alle Ebenen zusammenhält.

Umgang mit Spionage in Wirtschaft und Wissenschaft

Compliance im Umgang mit Wissenschafts- und Wirtschaftsspionage

Der Verfassungsschutz warnt vor einer „Non-Professionalisierung“ der Spionage, bei der gezielt beauftragte Gastwissenschaftler beschaffen. Seit 2017 verpflichtet das chinesische Geheimdienstgesetz eigene Staatsbürger zur Zusammenarbeit mit den Diensten, auch im Ausland. Die Sorgfaltspflicht reicht damit über die klassische Exportkontrolle hinaus in den Personalbereich.

Wirksame Compliance setzt an drei Stellen an: beim Personal durch Hintergrundprüfungen, Sanktionslistenabgleich und Vertraulichkeitsvereinbarungen, bei den Forschungsinhalten durch Risikoeinstufung und Publikationsfreigabe, und bei den Finanzströmen durch Prüfung ausländischer Fördermittel. Der Nutzen wirkt in zwei Richtungen: Ein dokumentiertes Prüfverfahren schützt die Institution vor dem Verbandsbußgeld nach § 130 OWiG und entkräftet zugleich die subjektive Seite eines späteren Tatvorwurfs gegen Mitarbeiter. Compliance ist hier vorweggenommene Verteidigung. Wir beraten bei:

  • Aufbau von Forschungssicherheits- und Exportkontroll-Compliance
  • Risikobewertung von Kooperationen, Fördermitteln und Personalentscheidungen
  • internen Untersuchungen bei Verdachtsfällen
  • Schulungen für Wissenschaftler, Führungskräfte und Aufsichtsgremien

Strafverteidigung beim Vorwurf der Spionage

Der Vorwurf nach § 99 StGB trifft Betroffene fast immer unvorbereitet. Zwischen der Einladung zu einem Symposium in Peking und dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts liegt oft nur die Erkenntnis, dass die Zuhörerschaft aus Angehörigen eines Rüstungskonzerns bestand. So der Vorwurf gegen ein Ehepaar, das im Mai 2026 in München festgenommen wurde, nachdem es gezielt Lehrstuhlinhaber aus Luft- und Raumfahrttechnik, Informatik und KI kontaktiert hatte.

Zuständig ist der Generalbundesanwalt, es ermitteln Verfassungsschutz und Landeskriminalämter. Wer hier verteidigt, muss die Eigenheiten der Staatsschutzverfahren beherrschen: eingeschränkte Akteneinsicht, nachrichtendienstliche Erkenntnisse, Sperrerklärungen. Entscheidend ist die Abgrenzung: § 99 StGB verlangt eine Tätigkeit für einen fremden Geheimdienst. Hinzu kommt die Verzahnung mit dem Außenwirtschaftsstrafrecht: In einem Düsseldorfer Verfahren gegen drei mutmaßliche Agenten musste der Spionagevorwurf fallen gelassen werden, fortgesetzt wurde wegen Verstoßes gegen das AWG. Die Verteidigung braucht deshalb beide Materien: Staatsschutzstrafrecht und Dual-Use-Systematik. Als Fachanwalt für Strafrecht und für IT-Recht beurteile ich dabei auch die technische Seite eigenständig, ob ein Software-Transfer eine Ausfuhr war oder eine Erkenntnis bereits allgemein zugänglich. Wir verteidigen bei:

  • parallelen Verfahren wegen Technologietransfers nach § 18 AWG
  • geheimdienstlicher Agententätigkeit (§ 99 StGB) und Landesverrat (§§ 94 ff. StGB)
  • Verrat von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG)
  • Zeugenvernehmungen von Wissenschaftlern, einschließlich Zeugenbeistand


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