Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Der Bundesgerichtshof (1 StR 310/20) konnte nunmehr umfassend klarstellen, dass eine Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Form ersparter Aufwendungen in jedem Fall in Betracht kommt:
Dabei gilt, dass – nicht anders als bei der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten – das Abschöpfen des Wertes ersparter Aufwendungen voraussetzt, dass sich messbare Vermögensvorteile im Vermögen des Tatbeteiligten bzw. Einziehungsbeteiligten niederschlagen. Dies sieht der BGH auch beim §266a StGB als gegeben an.
Scheinselbständigkeit

Bei uns im Blog finden sich zahlreiche Informationen zur Scheinselbständigkeit als erster Einstieg, wobei wir auch verteidigend und beratend im Arbeitsstrafrecht tätig sind:
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- Keine Gültigkeit des Statusfeststellungsverfahrens bei Betriebsübergang
- Risiko §266a StGB
- Keine Sozialabgabenpflicht für OHG-Gesellschafter
- Scheinselbstständigkeit eines Programmierers
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei freien Mitarbeitern
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