Die Sicherungsverwahrung darf gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur dann angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist.
Vortaten und Vorverurteilungen müssen demgemäß in der Reihenfolge „Tat-Urteil-Tat-Urteil-Anlasstat“ begangen worden sein. Der Täter muss, um die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB zu erfüllen, die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zwei Mal missachtet haben. Ausschlaggebend ist allerdings der Zeitpunkt der Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung.
Allerdings kann sich mitunter auch nach erfolgreicher Revision noch ein Umschwenken in der Begründung der Sicherungsverwahrung ergeben, wie der BGH verdeutlicht:
Dies führt entgegen der Annahme der Revision allerdings nicht dazu, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung endgültig nicht mehr in Betracht käme. Das Landgericht hat die materiellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ohne Rechtsmangel bejaht. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen im Übrigen das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen jedenfalls von § 66 Abs. 2 StGB, so dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.