Die Sicherungsverwahrung darf gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur
dann angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist.
Vortaten und Vorverurteilungen müssen demgemäß in der Reihenfolge „Tat-Urteil-Tat-Urteil-Anlasstat“ begangen worden sein. Der Täter muss, um die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB zu erfüllen, die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zwei Mal missachtet haben. Ausschlaggebend ist allerdings der Zeitpunkt der Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung.
Allerdings kann sich mitunter auch nach erfolgreicher Revision noch ein Umschwenken in der Begründung der Sicherungsverwahrung ergeben, wie der BGH verdeutlicht:
Dies führt entgegen der Annahme der Revision allerdings nicht dazu, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung endgültig nicht mehr in Betracht käme. Das Landgericht hat die materiellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ohne Rechtsmangel bejaht. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen im Übrigen das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen jedenfalls von § 66 Abs. 2 StGB, so dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist.
BGH, 5 StR 526/20