Sicherungsverwahrung

: Die Frage, ob eine Sicherungsverwahrung auszusprechen ist, bemisst sich im Regelfall nach §66 Abs.1 StGB. Hier sind formelle Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung auf Grund bisheriger Vorahndungen in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StGB definiert. Wenn diese formellen Voraussetzungen vorliegen, läuft es darauf hinaus, dass die Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, wenn

die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

§66 Abs.1 Ziff. 4 StGB

Diese Ziffer 4 ist der Dreh- und Angelpunkt der Sicherungsverwahrung, die auch in den anderen möglichen Anordnungsgrundlagen zu berücksichtigen ist. Dabei ist gerade die Frage des „Hanges“ zu thematisieren.

Die Sicherungsverwahrung ist anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Ob die von dem Verurteilten zu erwartenden Straftaten erheblich sind, kann dabei nicht anhand eines generellen Maßstabs beurteilt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls.

Hang bei Sicherungsverwahrung

Der rechtlich zu würdigende Begriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines solchen Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen (zusammenfassend BGH, 1 StR 502/19, 4 StR 578/18, 5 StR 476/18, 1 StR 598/16, 5 StR 572/16). Insoweit ist an die Rechtsprechung zum Hang bei der Unterbringung zu Erinnern.


Begehung erheblicher Taten

Der im Raum stehende Hang muss sich auf die Begehung erheblicher Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB beziehen. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGH, 4 StR 478/18). Kriterien hierfür ergeben sich insbesondere aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind. Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c StGB fallen und die – wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB – im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr zu ahnden wären, wobei allerdings dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit nicht ausreicht (siehe BGH, 4 StR 478/18 und 1 StR 502/19).

Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Betonung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB („namentlich“), wobei aber auch damit keine abschließende Festlegung verbunden ist (ebenso BGH, 4 StR 478/18).

Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne „erheblich“ sind, kann mit dem BGH im Ergebnis kein genereller Maßstab angelegt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den – auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden – Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können. Nur Taten, durch die der Täter beträchtliche Freiheitsstrafen sowohl bei den Vortaten verwirkt hat als auch bei den nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten verwirkt, können dabei – schon formell – als Grundlage für die Anordnung der Maßregel dienen.

Für die Frage der „Erheblichkeit“ der Straftaten ist insofern das Maß des Unrechts von wesentlicher Bedeutung. Insoweit kommt es darauf an, ob die vom Täter infolge seines Hanges zu erwartenden Straftaten ihrem äußeren Erscheinungsbild beziehungsweise ihrer Begehungsweise nach ein solches Unrecht enthalten und so gewichtig sind, dass die Allgemeinheit vor ihnen durch die Maßregel der Sicherungsverwahrung geschützt werden muss (BGH, 4 StR 100/71 und 1 StR 502/19).

Wir waren bereits häufig im Umfeld von Sicherungsverwahrung tätig und können nur eindringlich warnen, hier den prozessualen Verlauf zu unterschätzen. Insbesondere selbst dann, wenn der Sachverständige sich von den Grundlagen einer Sicherungsverwahrung distanziert ist niemals auszuschliessen, dass eine Kammer gleichwohl, von kaum nachvollziehbaren Motiven geleitet, dennoch zur Sicherungsverwahrung gelangt (eindrücklich insoweit BGH, 4 StR 624/19).

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Zeitpunkt der Beurteilung des Hanges bei Sicherungsverwahrung

Für die Prognose der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ist auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung abzustellen (zusammenfassend bei BGH 1 StR 502/19). Eine noch ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bleibt bei der Prognose außer Betracht; ihr wird erst am Ende des Vollzugs im Rahmen der Prüfung gemäß § 67c Abs. 1 StGB Rechnung getragen. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit sind dabei gegebenenfalls auch länger zurückliegende Taten und die Frequenz der Tatbegehung zu berücksichtigen (BGH, 4 StR 478/18).

Ausübung des Ermessens bei nicht zwingender Unterbringung

Es gibt Fälle, in denen erst ein Ermessen des Gerichtsauszuüben ist, speziell im Bereich des §66 Abs.3 StGB. Bei der Ausübung des hier vorgesehenen Ermessens ist der Tatrichter „strikt an die Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes“ gebunden (BGH, 1 StR 833/84,). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll er die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt.

Damit kann der Tatrichter dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung tragen, der sich daraus ergibt, dass Abs. 3 Satz 2 ‒ im Gegensatz zu Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ‒ eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung des Täters gerade nicht voraussetzt. Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind . Es besteht freilich keine Vermutung dafür, dass langjährige Strafverbüßung zu einer Verhaltensänderung führen wird (zusammenfassend zu alledem: BGH, 4 StR 8/20).

Sicherungsverwahrung: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner zur Sicherungsverwahrung

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Aussetzung der Vollstreckung bei mangelnder Betreuung

Ein anderes Thema ergibt sich bei der späteren Vollstreckung: Eine fehlerhafte Behandlung im Strafvollzug kann mit dem BGH Auswirkungen auf die der Vollstreckung der Maßnahme haben. Denn § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sieht aus Verhältnismäßigkeitsgründen die zwingende Aussetzung der Vollstreckung der in der Sicherungsverwahrung vor, sofern dem Täter während des Strafvollzugs keine ausreichende Betreuung angeboten worden ist.

In diesem Fall wird dem Täter durch das Behandlungs- und Betreuungsangebot gerade keine realistische Entlassungsperspektive eröffnet. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist hierbei entscheidend, „ob der Vollzug der Sicherungsverwahrung in Anbetracht aller dem Täter während des Strafvollzugs ge- machten Betreuungsangebote unverhältnismäßig erscheint“. Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn die Behandlungsmaßnahmen grundsätzlich ungeeignet oder im konkreten Fall nicht sachgerecht sind. In die Gesamtwürdigung, ob eine den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechende Betreuung gegeben ist, sind auch mit Bindungswirkung nach § 119a Abs. 7 StVollzG durchgeführte strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrollen einzustellen (siehe dazu BT-Drucks. 17/9874 S.20ff und BGH 6 StR 175/20).

Beschränkung der Revision hinsichtlich der (Nicht-)Anordnung der Sicherungsverwahrung

Die Revision kann grundsätzlich beschränkt werden, auch auf die Frage der Anordnung oder Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Es gibt aber Ausnahmen: So kann eine erfolgte Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung unwirksam sein! In diesem Fall wäre das Rechtsmittel als auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt zu behandeln.

Ein Klassiker ist, wenn das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung unter Hinweis darauf nicht angeordnet hat, dass aufgrund der Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs eine weitere Haltungsänderung des Angeklagten erwartet werden könne. Hier nämlich werden Strafhöhe und Maßregelanordnung in einen inneren Zusammenhang gebracht, so dass eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausgeschlossen ist (siehe BGH, 4StR8/20, 3 StR 148/13 und 1 StR 538/19).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.