Im Rahmen der Sicherungsverwahrung ist es der Vollzugsanstalt nicht möglich, einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten die gesamten Kosten der Überprüfung eines elektronischen Gerätes aufzuerlegen. Dies ausdrücklich auch, wenn seit der Neuregelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG, klargestellt ist, dass Untergebrachte „an der Überprüfung … von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik“ „durch die Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden“ können“ – so hat es das Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 64/20, entschieden.
Hintergrund ist die Rechtsprechung der OLG und des Bundesverfassungsgerichts dahin gehend, dass ausweislich des § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird und dies zu dem Grundsatz führt, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht.
Die Regelungen zur „Unterhaltungselektronik“ in der JVA sind ohnehin abstrus und inzwischen kaum mehr rational vermittelbar. Es mag sein, dass gerade dort wo eine ernsthafte Fluchtgefahr besteht (die die Justiz in diesem Land ohnehin zu vorschnell annimmt, auch im europäischen Vergleich) besondere Auflagen notwendig sind – warum man aber bei jeder U-Haft bis hin zur Sicherungsverwahrung so tut, als würde ein normaler Fernseher der Weg in die Freiheit sein, ist lächerlich. Es wäre zu begrüßen, wenn der rückständige Strafvollzug endlich im 21. Jahrhundert ankommt.
Jens Ferner
StrafverteidigerDas sieht das OLG hier aber nicht gegeben:
Zwar stellt im Unterschied zur vorherigen Fassung des § 40 Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18.02.2014, a.a.O.) die Neuregelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (n.F.) nach seinem eindeutigen Wortlaut und entsprechend der erklärten Absicht des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. NRW 16/13470 S. 343) grundsätzlich eine solche gesetzliche Grundlage hinsichtlich der Auferlegung der Kosten einer Überprüfung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik dar.
Bereits aus dem Wortlaut dieses § 40 Abs. 5 S. 1 SVVollzG NRW ergibt sich indes, dass die Vollzugsanstalt einen Untergebrachten diesbezüglich nur anteilig und nicht mit den gesamtenKosten – hier: der Überprüfung von Geräten im Sinne des § 40 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 SVVollzG NRW – belasten darf (vgl. Hilzinger in: BeckOK Strafvollzug NRW, 12. Ed. (10.01.2020), SVVollzG NRW § 40 Rn. 12). Denn diese Regelung sieht vor, dass die Untergebrachten an „sonstigen Kosten des Landes“ durch Erhebung von Kostenbeiträgen lediglich „beteiligt werden“ können und dies dann „in angemessener Höhe“ zu erfolgen hat.
Das letztgenannte Merkmal stellt ersichtlich eine Einschränkung der finanziellen Inanspruchnahme der Untergebrachten dar und wäre nicht erforderlich, wenn das Gesetz ohnehin eine vollständige Kostenübernahme beabsichtigt hätte oder eine solche jedenfalls hätte ermöglichen wollen (zum inhaltsgleichen § 52 Abs. 2 S. 1 JVollzGB V BW vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2014 – 2 Ws 277/14 -; ähnl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2011 – 3 Vollz (Ws) 3/11 -, jew. zit. n. juris; Hilzinger in: BeckOK Strafvollzug NRW, a.a.O. Rn. 14; bezüglich einer strafvollzugsrechtlichen Regelung offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 16.05.2018 – 2 BvR 635/17 -, juris). Diese Auslegung des § 40 Abs. 5 S. 1 SVVollzG entspricht im Übrigen auch der bereits aufgezeigten Systematik, dass ohne eine hinreichend eindeutige abweichende Regelung der in § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW normierte Grundsatz gilt, Sicherungsverwahrte nicht an den Kosten ihrer Unterbringung zu beteiligen, und trägt auch in besonderem Maße den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung Rechnung.
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