Schlagwort: sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung: Sie finden hier Artikel rund um das Thema „Sicherungsverwahrung“ verfasst von Rechtsanwalt Ferner, aktuelle Urteile und Entwicklungen.

Wir sind als Strafverteidiger im Bereich der Sicherungsverwahrung tätig und verteidigen Betroffene bei einer Revision zur Abwehr einer Sicherungsverwahrung. In der späteren Vollstreckung übernehmen wir keine Mandate mehr!

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  • Sicherungsverwahrung: Handhabe der „Altfälle“

    Das Thema Sicherungsverwahrung ist – obgleich sich in der Sachlage bisher noch (!) nichts geändert hat – interessanterweise aus dem Interesse der Medien verschwunden. Gleichwohl wird das Jahr 2011 von einem radikalen Wechsel im System der Sicherungsverwahrung geprägt sein. Der Bundesrat hat (erwartungsgemäß) die Reform der Sicherungsverwahrung nicht blockiert. Es ist damit zu rechnen, dass das Änderungsgesetz in einer der nächsten Ausgaben des Bundesgesetzblatts erscheint und noch im Januar 2011 in Kraft treten wird.
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  • BGH bestätigt nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht

    Der Bundesgerichtshof hat sich zur nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht geäußert und teilt mit:

    Da der Bundesgerichtshof vorliegend erstmals über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG befunden hat, hat der Senat auch geprüft, ob die Vorschrift im Einklang mit der Verfassung steht. Dies hat er bejaht.

    Die Regelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen das Doppelbestrafungsverbot, da es sich bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung um eine präventive, der Verhinderung zukünftiger Straftaten dienende Maßnahme handelt und nicht um eine repressive, dem Schuldausgleich dienende Sanktion. Soweit der Vertrauensschutz der betroffenen Straftäter tangiert ist, hat eine Güterabwägung zu erfolgen. Diese hat der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise dahin getroffen, dass der Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen extrem gefährlichen jungen Straftätern überwiegt.

    Aufgrund der engen Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 2 JGG wahrt die Vorschrift auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Gesetzgeber hat hier den Katalog der Anlasstaten noch enger als im Erwachsenenstrafrecht auf schwerste Verbrechen gegen Personen beschränkt und eine Verurteilung wegen einer solchen Katalogtat zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verlangt (gegenüber der Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht). Zudem hat er die Frist zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 JGG auf ein Jahr verkürzt, während sie bei nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten zwei Jahre beträgt.

    Anders als in der Presse mitunter zu lesen, hat diese Entscheidung m.E. wenig bis gar nichts mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu tun, der sich kürzlich negativ zur nachträglichen Sicherungsverwahrung geäußert hat. In der Fallkonstellation des EGMR ging es darum, dass das 1998 geänderte Recht zur Sicherungsverwahrung selbige auch bei bereits verurteilten Tätern ermöglicht, die bereits vor Gesetzesänderung verurteilt wurden.

    Insgesamt ist aber die Entwicklung abzuwarten, da weiterhin festzustellen ist, dass die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung, namentlich BGH und BVerfG, weiterhin versuchen, den strafenden Charakter der Sicherungsverwahrung „herunter zu spielen“ und alleine auf die sichernde Funktion abstellen. Es ist nicht zu erwarten, dass der EGMR hier von seiner seit Jahren gefestigten – und mit der Europäischen Menschenrechtkonvention (EMRK) im Einklang stehenden – Rechtsprechung abrückt, nicht jede staatliche Sanktion als Strafe zu werden.

  • Verfassungsbeschwerde gegen Unterbringungsbefehl im Zusammenhang mit der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erfolgreich

    Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung und sexuellem
    Missbrauch eines Kindes vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
    von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach
    Vollzug der Unterbringung und der Freiheitsstrafe ordnete das
    Landgericht nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1
    Nr. 1-2, Abs. 4 StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung an, weil
    während der Unterbringung Umstände erkennbar geworden seien, die auf
    eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit
    hindeuteten. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Revision
    ein.
    
    Im März 2008 erließ das Landgericht einen Unterbringungsbefehl,
    gegen den der Verurteilte Beschwerde einlegte, die durch das
    Oberlandesgericht verworfen wurde. Zwischenzeitlich hob der 5.
    Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3. September 2008 - 5
    StR 281/08 - Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 167/2008) auf
    die Revision des Beschwerdeführers das Urteil des Landgerichts auf und
    verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an ein
    anderes Landgericht.
    
    

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  • Änderung der Sicherungsverwahrung beschlossen – Weiter Probleme?

    Die Reform der Sicherungsverwahrung wurde heute im Bundeskabinett beschlossen, die wesentlichen Informationen dazu findet man in einer sehr umfangreichen Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums. Allerdings bin ich skeptisch, ob das wirklich so durchdacht ist, wie es verkauft wird – so liest man dort:

    Die Änderungen sollen nur für „Neufälle“ (also nach Inkrafttreten der Neuregelung begangene Anlasstaten) bei gleichzeitiger Beibehaltung der bestehenden Rechtslage für „Altfälle“ gelten. Durch diese Gestaltung lassen sich von vornherein Rückwirkungsprobleme vermeiden […] muss eine Gesamtwürdigung ergeben, dass die betroffene Person infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen beeinträchtigt.

    Was heisst das im Fazit: Wer nach altem Recht wegen einer Diebstahlsserie in Sicherungsverwahrung genommen wurde, wird wohl weiterhin in selbiger verbleiben – während nach neuem Recht die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei einer solchen Diebstahlsserie nicht mehr in Frage kommt. Ob das dem EGMR wirklich gefallen wird – ich habe meine Zweifel.

  • Sicherungsverwahrung – wenn der Staatsanwalt mit dem MdB…

    Wenn ein Staatsanwalt und ein Mitglied des deutschen Bundestages gemeinsam – und dann auch noch in der ZRP (6/2010, S.172ff.) – einen Artikel zur Sicherungsverwahrung schreiben, dann erwartet man nicht wirklich eine Positionierung pro EGMR. Insofern ist der Beitrag von Grosse-Brömer und Klein wenig überraschend. Leider aber ist er auch insofern nicht überraschend, als das nichts wirklich neues geboten wird. Erschreckend vielmehr, dass wieder einmal auf die „Mehrpoligkeit“ der Grundrechte verwiesen wird.

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  • Sicherungsverwahrung: 14 Straftäter wegen EGMR-Urteil bisher „frei“

    Die Frankfurter Rundschau hat recherchiert, dass bundesweit auf Grund des EGMR-Urteils (Erklärungen dazu hier) bisher 14 Personen aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden, es sollen mindestens weitere 80 betroffen sein. Dabei zeigt sich in der Gesamtsituation keine Besserung: Viele Oberlandesgerichte verlangen vom Gesetzgeber eine Klärung, der Gesetzgeber dagegen meint, nach dem EGMR-Urteil „keinen Spielraum mehr zu haben“. (So Leutheusser-Schnarrenberger in Welt-Online zitiert). Auch beim Landgericht Aachen hat sich in einem von uns zur Zeit bearbeiteten Fall eben diese Argumentation kürzlich gezeigt.

    Zum Thema:

  • Entscheidung des BVerfG in Sachen „Sicherungsverwahrung“

    Es ist soweit: Am 4. Mai 2011 um 10 Uhr wird das Bundesverfassungsgericht seine lange erwartete Entscheidung in Sachen Sicherungsverwahrung verkünden. Hier auf der Seite wird dazu dann umgehend berichtet und analysiert. Bis dahin finden Sie bei uns zum Thema:

  • Dauerobservationen zulässig?

    Zunehmend sind zur Zeit so genannte „Dauerobservationen“ im Einsatz. Es geht darum, dass ein (vermeintlich) gefährlicher Straftäter – entgegen dem öffentlichen Verlangen – nicht in eine Sicherungsverwahrung kommt oder (auf Grund der EGMR-Rechtsprechung) aus einer bestehenden Sicherungsverwahrung zu entlassen ist. Die zuständigen Polizeibehörden reagieren dann häufig mit einer „Dauerobservation“, das bedeutet, einer RundumdieUhr-Überwachung des Entlassenen, da man Sorge um weitere Straftaten von erheblicher Bedeutung hat.

    Für Aufsehen sorgte der bekannte „Karl D.“, dessen Dauerobservation kürzlich vor dem VG Aachen (6 K 140/10) Thema war, wenn es hier auch vor allem um die Einschnitte in das Leben der Familie ging, die ihn aufgenommen hatte. Wie berichtet, sah das VG Aachen die Dauerobservation als (noch) vertretbar an.

    Kürzlich hat sich nun das VG Freiburg (4 K 2629/10, PKH-Beschluss – ebenso der VGH Baden-Würrtemberg in den Sachen 1 S 184/11, 1 S 185/11 und 1 S 186/11, ebenfalls PKH-Beschlüsse) mit einer solchen Dauerobservation befasst und kommt gleichsam zu dem Ergebnis, dass sie vor dem Hintergrund des Baden-Württembergischem Polizeigesetzes ebenfalls vertretbar sein kann. Zwar erkennt das Verwaltungsgericht einen erheblichen und besonders schwerwiegenden Grundrechte-Eingriff in einer solchen Obervation. Doch es würdig die Tatneigung des Betroffenen ebenso wie die konkret begangenen Taten und kommt zu dem Ergebnis:

    Unter Berücksichtigung all dieser Umstände dürfte die längerfristige Observation gleichwohl derzeit noch angemessen sein, da angesichts der plausiblen Risikobewertung des Landeskriminalamts und der vorliegenden Gutachten zur Zeit noch davon auszugehen sein dürfte, dass die Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit Dritter so schwer wiegen, dass die Freiheitsrechte des Antragstellers dahinter zurückstehen müssen. Hierbei ist für die beschließende Kammer auch von Bedeutung, dass die an Kindern und Jugendlichen begangenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in einer Häufigkeit und Brutalität begangen wurden, die das Risiko der Rechtsgutbeeinträchtigung bei einer Einschränkung oder Aussetzung der Observation als besonders hoch erscheinen lässt.

    Ähnliche Sätze (wenn auch ausführlicher) findet man beim VG Aachen, das auf Tatgeneigtheit und Schwere der zu erwartenden Taten abstellt. Letztlich dürfte, mit Blick auf beide Verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, schon ein erster Trend pro Dauerobservation zu erkennen sein. Speziell die Entscheidung aus Aachen verdient Beachtung, da sie die unmittelbaren Auswirkungen auf das soziale Umfeld des Dauerobservierten sehr detailliert untersucht und würdigt (in der Entscheidung, Rn.233ff.). Die Thematik der „Dauerobservation“ dürfte sich, angesichts erster positiver gerichtlicher Entscheidungen, in naher Zukunft weiter zeigen.

  • Sicherungsverwahrung: Scheint eine Klärung in Sicht?

    Die Sicherungsverwahrung beschäftigt uns weiter, nun wurde gestern bekannt, dass die Bundesregierung sich auf Änderungen geeinigt haben soll – mangels konkretem Gesetzesentwurf wäre jede Überlegung im Detail hierzu aber unsinnig und überflüssig. Interessant ist für viele sicherlich, neben der längst überfälligen Umstrukturierung der Sicherungsverwahrung insgesamt, die Frage, wie man mit denjenigen „umgeht“, die auf Grund des EGMR-Urteils wohl entlassen werden müssen (um die 80 Personen werden betroffen sein). Die Süddeutsche führt dazu aus:

    Dieser am Donnerstag vorgestellte Kompromiss von Union und FDP dürfte aber nicht für alle 60 bis 80 Altfälle greifen, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) jetzt aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen.

    Für diese Täter, die frei kommen, solle weiterhin die sogenannte elektronische Fußfessel als Überwachungshilfe für die Polizei zum Einsatz kommen, erklärte Justizministerin Sabine Leutheusser- Schnarrenberger (FDP) am Donnerstag.

    Das passt erst einmal, denn die Bundesjustizministerin hatte schon mehrfach – u.a. auf dem Anwaltstag in Aachen in diesem Jahr – geäußert, der Gesetzgeber könne hinsichtlich der vor 1998 betroffenen Sicherungsverwahrten kaum mehr etwas tun. Auch Detlef Burhoff bringt es gut auf den Punkt:

    Und wie bitte schön will man, ohne wieder in Konflikt mit Karlsruhe oder dem EGMR zu kommen, eigentlich die bereits schon aus der Sicherungsverwahrung freigelassenen Straftäter unter die Neuregelung fassen?

    Ich denke aber, eine Antwort ist durchaus möglich: Das EGMR-Urteil spielt, da man die Art. 5 I, 7 I EMRK betroffen sah, nur eine Rolle, solange die entsprechende Maßnahme als Strafe eingestuft wird. Und es ist problemlos möglich, dies als Ansatz, Menschen in Deutschland auf Grund eines richterlichen Beschlusses in einer psychiatrischen Betreuung unterzubringen, wobei diese Form der Unterbringung – die in den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer geregelt ist – von der EMRK im Art. 5 I (e) EMRK ausdrücklich mit der EMRK vereinbar ist.

    Vielleicht muss man den Gedanken gehen, dass es per se ein schlechter Ansatz ist, Menschen alleine auf Grund einer Norm des StGB „in Sicherung zu nehmen“, wenn es am Ende vielleicht (?) um eine „psychische Krankheit“ und damit verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit geht. Mit diesem Gedanken wäre zugleich eine – laut BVerfG ohnehin notwendige – Hürde geschaffen, um nicht einfach eine allgemeine Gefährlichkeit anzunehmen, sondern eine gutachtlich indizierte und wissenschaftlich greifbare Gefahr zu verlangen. Dass unser jetziges System diese Hürde keinesfalls garantiert, hat das BVerfG kürzlich eindrücklich klargestellt.

    Anmerkung, da vielleicht leicht missverständlich: Keinesfalls möchte ich anregen, die PsychkrG der Bundesländer anzuwenden, was eine Zweckentfremdung wäre. Vielmehr geht es darum, zu überlegen, ob ein Gesetz speziell für diesen Fall geschaffen werden muss, dass auf der Gefährdung bedeutender Rechtsgüter auf Grund einer krankhaften Störung aufbaut (Vorbild: Die PsychkrG der Bundesländer) und dann im Einklang mit Art. 5 I (e) EMRK die Unterbringung in einer geeigneten „Anstalt“ vorsieht.

    Wie gesagt: Es bleibt der Gesetzesentwurf abzuwarten, wobei man als Laie nicht auf die Schlagzeilen mancher Boulevard- und Revolverblätter setzen sollte, die in erster Linie ihre Auflagen damit verkaufen möchten, indem Richter und Rechtsanwälte fernab jeder Realität als „Irrsinns-Justiz“ an den Pranger gestellt werden. Skeptisch mutet dabei zunehmend an, wie Journalisten auch ernst zu nehmender Medien seit Monaten gesellschaftspolitische Ideologien und juristische Fakten in einer Form vermischen, die einer Hetze gleich kommen – wobei ich weniger Vorsatz, als vielmehr Unverstand und fehlendes Fachwissen unterstellen möchte.

    Interessant ist dabei am Rande die bisher wohl großteils unbemerkt gebliebene Änderung des §121 II GVG, in der seit dem 1.8.2010 eine Vorlagepflicht von OLGen an den BGH in dieser Frage normiert ist. Freilich hatte dies mit der Entscheidung des OLG Köln, unseren Fall dem BGH vorzulegen, noch nichts zu tun.

    Zum Thema:

  • Überblick: Die Sicherungsverwahrung und der EGMR (Update)

    Die Sicherungsverwahrung beschäftigt weiter deutsche Gerichte, aktuell das Landgericht Aachen (33 StVK 168 & 579 / 10 K) in einer durch unsere Kanzlei vertretenen Angelegenheit. Das Landgericht hat sich dabei auf die Seite der zahlreichen Gerichte gestellt, die eine umgehende Entlassung verneinen. Dabei ist festzustellen, dass eine nicht minder große Anzahl von Gerichten die gegenteilige Auffassung vertritt.

    Ich habe die Gelegenheit genutzt und eine kurze Zusammenfassung des Themas erstellt. Geboten wird ein Überblick über die Entwicklung sowie die Argumente der jeweiligen Gerichte. Der Artikel wird regelmäßig aktualisiert.

    Download:

    Letztes Update: Am 06.03.2011 wurde dieser Artikel im Wesentlichen aktualisiert und auf den zur Zeit aktuellen Stand gebracht. Weitere Updates folgen, wenn sie angebracht erscheinen.

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  • Neues zur Sicherungsverwahrung: 3 Oberlandesgerichte mit neuen Stellungnahmen

    Es gibt weitere Beschlüsse von Oberlandesgerichten zum Thema Sicherungsverwahrung & EGMR. In Nürnberg hat das OLG am 04.08.2010 beschlossen (1 Ws 404/10), eine aktuelle Sache nun dem BGH vorzulegen. Hintergrund laut OLG Nürnberg – das bisher jegliche umgehende entlassung aus der Sicherungsverwahrung ablehnte – sind die zunehmenden anderslautenden Urteile anderer OLG.

    Die OLG Hamm und Köln dagegen beharren auf ihren Standpunkten. Zur Erinnerung: Das OLG Hamm entlässt aus der Sicherungsverwahrung, das OLG Köln nicht. In Köln wurde am 14.07.2010 (2 Ws 431/10) festgestellt, dass eine Entlassung keineswegs zwingend ist. Neben den ohnehin bekannten Argumenten (dazu meine Übersicht unten) wird nun auch auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH (2 StR 171/10) verwiesen. Dem entgegnet das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung vom 22.07.2010 (III-4 Ws 180/10), dass diese BGH-Entscheidung gar kein Argument sein kann, da hier da EGMR-Urteil keinerlei Rolle spielte. Aus dem Umstand, dass der BGH sich hier gar nicht zum EGMR äußert zu folgern, dass dieser das EGMR Urteil gar nicht beachten wolle, würde zu weit gehen. Das OLG Hamm verneint in diesem Beschluss übrigens das Verlangen nach einer Vorlage der Sachfrage zum BGH.

    Im Ergebnis wird die Rechtsprechung nicht nur diffuser (wobei die Argumente nicht mehr erweitert werden), man merkt auch zunehmend wie die nicht-entlassenden OLG unter Druck geraten. Die Vorlage an den BGH aus Nürnberg ist ein deutliches Zeichen. Die Interpretation der Entscheidung des 2. Senats durch das OLG Köln grenzt an Hilflosigkeit. Die Not, in die die Gerichte sich hier begeben müssen, weil der Gesetzgeber weiterhin Handlungsunfähig erscheint, ist nicht mehr tragfähig.

    Zum Thema:

  • BGH nochmals zur Sicherungsverwahrung

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines 49-jährigen wegen vielfachen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Dresden aufgehoben.

    Trotz einer auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66b StGB für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht vor.

    Sie darf nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, in denen nach der Ausgangsverurteilung neue Tatsachen für die Gefährlichkeit des Täters erkennbar geworden sind. Einer bloßen Korrektur des Ausgangsurteils steht dessen Rechtskraft zwingend entgegen.

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  • Sicherungsverwahrung – in Stuttgart ist man beleidigt

    Das Thema Sicherungsverwahrung bei den „10 Jahres Fällen“ beschäftigt die Oberlandesgerichte bekanntlich und dabei gibt es ja nun keine einheitliche Linie: Wo z.B. Köln und Stuttgart sich strikt weigern zu entlassen, wollen u.a. Hamm und Frankfurt a.M. strikt entlassen. Auf Grund einer Änderung der Strafprozessordnung sind diese Fälle m.E. nun ohnehin dem BGH vorzulegen, was das OLG Stuttgart nun auch zum wiederholten Male tut. Freilich scheint es den Richtern nicht möglich, dies zu tun, ohne eine bissige Bemerkung in Richtung ihrer Kollegen in Hamm & Co. abzusondern:

    Die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.07.2010 – 3 Ws 539/10), Hamm (Beschluss vom 06.07.2010 – 4 Ws 157/10), Karlsruhe (Beschluss vom 15.07.2010 – 2 Ws 458/09) und Schleswig (Beschluss vom 15.07.2010 – 1 Ws 267 und 268/10 –) haben in sog. Zehnjahresfällen das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 schematisch vollstreckt […]

    Dem Leser fällt hoffentlich die feine Note auf, die dezente Fesstellung, dass die alle nur „schematisch vollstreckt“ haben. Insofern kann ich beruhigen: Keines der Urteile ist ein schematisches „Der EGMR sagt es, wir müssen es nun immer umsetzen“, sondern vielmehr – übrigens so wie die anderen Urteile – eine recht dezidierte Auseinandersetzung. Aber auch Richter sind am Ende nur Menschen, genauso geprägt von Eitelkeiten und Stolz wie jeder andere Mensch auch.

    Zum Thema Sicherungsverwahrung und „Altfälle“:

  • OLG Köln zur Sicherungsverwahrung: Vorlage an den BGH

    In der durch unsere Kanzlei vertretenen Beschwerde wegen einer Sicherungsverwahrung (Az. 33K StVK 168/10 K beim Landgericht Aachen) wurde – wie mitgeteilt – Beschwerde eingelegt, die vom OLG Köln (Az. 2 Ws 488/10) bearbeitet wurde. Das OLG Köln hat nun, entgegen seiner bisherigen Gewohnheit, in einem 17seitigen Beschluss entschieden die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen mit der Frage:

    Ist unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 […] in Fällen, in denen eine Sicherungsverwahrung für vor dem 31.01.1998 begangene Taten angeordnet wurde, §67d III 1 StGB in der Fassung […] vom 26.01.1998 […] oder […] in der bis zum 31.01.1998 geltenden Fassung anzuwenden?

    Meines Wissens ist es nun zum ersten Mal soweit, dass das OLG Köln – das bis dato Beschwerden rigoros abgelehnt hat – die Sachfrage zum BGH weiterreicht. Kürzlich hatte sich auch das OLG Nürnberg dazu durch gerungen. Durch die Vorlagen aus Nürnberg und Köln steht die Hoffnung nun jedenfalls gut, dass es schon bald eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung zum Thema geben wird. Seit einer kürzlich erfolgten Gesetzesänderung sind OLG zur Vorlage an den BGH nunmehr u.U. in dieser Streitfrage verpflichtet.

    Zum Thema:

  • Sicherungsverwahrung: Eckpunktepapier liegt vor

    Das „Eckpunktepapier“ zum Thema Neuordnung der Sicherungsverwahrung liegt nunmehr vor und ist hier als PDF einzusehen. Ich habe mit meiner vorzeitigen Prognose wohl „ins Schwarze“ getroffen: Der Bundesgesetzgeber orientiert sich offensichtlich an Art. 5 I (e) EMRK und den Unterbvringungsgesetzen der Länder.

    Erste Kritik dazu recht sich schon, etwa hier von Ullenbruch, wobei Ullenbruch m.E. zwei Fehler begeht:

    1. Auch wenn ich grundsätzlich die Frage mitstütze, wie der Gesetzgeber eine Gesetzgebungskompetenz für den Bund bei einer Unterbringung rein aus dem Gefährdungsgedanken heraus schaffen will: Der Blick in den §63 StGB zeigt durchaus, dass es da Möglichkeiten gibt. Dass die Idee an sich schon verfassungswidrig sein muss, sehe ich an diesem Punkt nicht.
    2. Der Hinweis von Ullenbruch, es handle sich um ein Einzelfallgesetz, ist schlicht falsch: Abgesehen davon, dass das BVerfG die Frage des Einzelfalls sehr rigide – so gut wie gar nicht – zur Anwendung bringt (Was zu enormer Kritik in der Literatur führt), scheitert der Gedanke aber schon daran, dass die Zahl der Betroffenen eben nicht feststeht. Weder sind alleine die „Altfälle“ durch die Neuregelung betroffen, noch ist auszuschließen, dass in den nächsten Jahren weitere – jetzt nicht nicht konkretisierte – Betroffene dazu kommen.

    Es bleibt weiterhin auf den konkreten Gesetzesentwurf zu warten, bevor konkrete Kritik (oder Zustimmung) geäußert wird. Jedenfalls bei der Gesetzgebungskompetenz aber sollte man durchaus schon jetzt wachsam sein.

    Dazu: