Im Jugendstrafrecht gilt entsprechend §105 Abs.3 JGG, dass das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende zwar zehn Jahre beträgt – wenn es um einen vorgeworfenen Mord geht, reicht das Höchstmaß aber bis zu 15 Jahre. Die Anwendung des Strafrahmens gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG setzt dabei kein vollendetes Delikt voraus, sondern schließt den Mordversuch ein:
Es entspricht der üblichen gesetzlichen Regelungstechnik, dass die Bezugnahme auf eine bestimmte Strafvorschrift nicht nur die täterschaftlich vollendete Straftat als deren Grundfall, sondern auch den (strafbaren) Versuch sowie ihre weiteren Erscheinungsformen betrifft (…) So steht etwa außer Zweifel, dass die Zuweisung von Verbrechen „des Mordes“ in § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG an das Schwurgericht auch die Fälle des versuchten Mordes umfasst. Entsprechendes gilt für die Verjährungsregelungen (…) und die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB (…), in denen jeweils nur das Grunddelikt erwähnt wird und die gleichwohl im Falle einer nur versuchten Tatbegehung anzuwenden sind. Nichts anderes gilt für den – soweit hier von Bedeutung – zu § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG wortgleichen § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, der auf „ein Verbrechen“ abstellt.
Zudem spricht die in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG verwendete weite Formulierung, wonach in Fällen „besonders schwerer Mordverbrechen“ das besondere Ausmaß der Schuld durch die Heraufsetzung des Höchstmaßes der Jugendstrafe für Heranwachsende verdeutlicht werden sollte, gegen die Annahme, dass abweichend von dem üblichen Sprachgebrauch der Versuch nicht erfasst werden soll. Auch versuchte Mordtaten können – wie sich aus der Wertung des § 23 Abs. 2 StGB, nach der der Mordversuch genauso schwer wiegen kann wie der vollendete Mord – besonders schwere Mordverbrechen sein.
BGH, 3 StR 377/18
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