Strafrechtlich relevante Täuschung durch Branchenbuch-Angebot?

Bis heute ist der Nepp mit vermeintlichen -Einträgen (“Branchenverzeichnis”) verbreitet – man erhält ein Schreiben (gerne per Mail oder Fax) und wenn man es ausgefüllt zurücksendet, entpuppt sich das vermeintlich amtliche oder zumindest kostenlose Schriftstück als kostenpflichtige “Leistung”. Die hat zwar keinen spürbaren Mehrwert, weswegen mit dem BGH schon keine Zahlungspflicht besteht, bezahlen soll man aber gleichwohl. Das OLG Köln hatte zudem früher schon etwas zur strafrechtlichen Relevant gesagt.

Die Anbieter verweisen gerne darauf, dass man doch einfach nur genau lesen muss und dann auch sieht, dass es ein kostenpflichtiges Angebot ist.

Diese Hinweise sind seit Jahren mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH in solcher Pauschalität überholt – zudem steht einer strafrechtlichen Täuschungseignung der Anschreiben darüber hinaus grundsätzlich nicht entgegen, dass das aufmerksame Lesen des Formulars dem Empfänger ermöglicht, die Kostenpflicht zu erkennen, wie das OLG Köln klargestellt hat:

Wer bewusst unklare Formulierungen oder Gestaltungen in der Absicht verwendet, beim Adressaten einen hervorzurufen, kann die Verantwortung für den Erfolg dieses Bemühens nicht deshalb verlieren, weil der Getäuschte die Unklarheit bei Aufwendung höherer Sorgfalt hätte erkennen können. Es handelt sich nicht um das bloße Ausnutzen eines Irrtums, sondern um dessen Herbeiführung durch gezielte Verschleierungsmanöver (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2001 – 4 StR 439/00 -, NStZ 2001, 430 = NJW 2001, 2187 [Angebotsschreiben mit Rechnungsmerkmalen; Internet Todesanzeigen]; BGH, Urt. v. 04.12.2003 – 5 StR 308/03 -, NStZ-RR 2004, 110 = StV 2004, 535 [Angebotsschreiben mit Rechnungsmerkmalen; ]; BGH, Urt. v. 26.07.2012 – VII ZR 262/11 -, NJW-RR 2012, 1261 = BB 2012, 2718 [„Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“]; BGH Urt. v. 30.06.2011 – I ZR 157/10 -, NJW 2012, 1449 [„Eintragungsantrag“ Branchenverzeichnis], OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.2012 – I-20 U 100/11 -, WRP 2012, 731 [Aktualisierung Internet Branchenverzeichnis]; LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2011 – 309 S 66/10 -, ZWH 2011, 39 [Unternehmensregister]; AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 05.03.2010 – 822 C 420/09 -, zitiert nach juris [Unternehmensregister]; LG Saarbrücken, Urt. v. 26.10.2012 – 13 S 143/12, zitiert nach juris [Branchenverzeichnis]; LG Bonn, Urt. v. 22.08.2012 – 5 S 82/12 -, zitiert nach juris [Ärzteverzeichnis]; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 263 Rdnr. 28).

Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187 [2189]). Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH a.a.O.) Es kommt nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind.

, 1 RVs 263/13

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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