Pressefreiheit: Link zu gestohlenen E-Mails zulässig?

Das Landgericht Braunschweig (9 O 1956/11) hatte sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage zu befassen, wie mit angeblich gestohlenen E-Mails umzugehen ist, auf die im Rahmen eines (Online-)Presseartikels verlinkt wird. Dabei kam das Landgericht im Wesentlichen zu zwei Ergebnissen:

  1. Alleine weil die E-Mails möglicherweise illegal beschafft wurden, ist noch nicht davon auszugehen, dass sie automatisch auch nicht veröffentlicht werden dürfen. Vielmehr ist im Rahmen der üblichen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit erschwerend zu berücksichtigen, dass hier möglicherweise rechtswidrig erlangte Mails im Raum stehen (so auch LG Hamburg, 324 O 38/08, worauf sich das LG Braunschweig ausdrücklich bezieht und das KG, 10 U 149/10, hier besprochen, das m.E. etwas strenger ist.).
  2. Bei einem Link im Rahmen eines Presseberichts, wobei der Link nur Beleg-Zwecken dient, und das allgemeine Informationsinteresse überwiegt, ist zumindest dann dieser Link unproblematisch von der Pressefreiheit gedeckt, wenn die verlinkten Inhalte nicht zu eigen gemacht werden. Hier wird zur Begründung auf die “AnyDVD”-Entscheidung des BGH (I ZR 191/08) verwiesen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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