Pressefreiheit: Link zu gestohlenen E-Mails zulässig?

Das Landgericht Braunschweig (9 O 1956/11) hatte sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage zu befassen, wie mit angeblich gestohlenen E-Mails umzugehen ist, auf die im Rahmen eines (Online-)Presseartikels verlinkt wird. Dabei kam das Landgericht im Wesentlichen zu zwei Ergebnissen:

  1. Alleine weil die E-Mails möglicherweise illegal beschafft wurden, ist noch nicht davon auszugehen, dass sie automatisch auch nicht veröffentlicht werden dürfen. Vielmehr ist im Rahmen der üblichen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit erschwerend zu berücksichtigen, dass hier möglicherweise rechtswidrig erlangte Mails im Raum stehen (so auch LG Hamburg, 324 O 38/08, worauf sich das LG Braunschweig ausdrücklich bezieht und das KG, 10 U 149/10, hier besprochen, das m.E. etwas strenger ist.).
  2. Bei einem Link im Rahmen eines Presseberichts, wobei der Link nur Beleg-Zwecken dient, und das allgemeine Informationsinteresse überwiegt, ist zumindest dann dieser Link unproblematisch von der Pressefreiheit gedeckt, wenn die verlinkten Inhalte nicht zu eigen gemacht werden. Hier wird zur Begründung auf die “AnyDVD”-Entscheidung des BGH (I ZR 191/08) verwiesen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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