Aktuelles zur Veröffentlichung von E-Mails

Weiterhin ist es ein heißes Thema, wann (vermeintlich) private Inhalte – oder zumindest solche, die nicht zielgerichtet für die Öffentlichkeit bestimmt waren – an eben jene Öffentlichkeit gezerrt werden können. Speziell die Veröffentlichung von E-Mails, nicht zuletzt, da schnell erledigt und teilweise äußerst Peinlich für den Betreffenden – ist gerne Gegenstand von Streitereien. Dazu gibt es aktuell zwei Entscheidungen, die man kennen sollte:

  1. Das OLG Stuttgart (4 U 96/10) hat festgestellt, dass die Veröffentlichung einer Mail grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Das aber kann durchaus rechtfertigt sein, wenn die öffentlichen Interessen an der Veröffentlichung das Interesse an der Privatheit überwiegen. Ausnahme sind Mails aus dem innersten privaten Bereich („intimer“ Bereich). Soweit ist das nichts neues und gefestigte Rechtsprechung. Allerdings bietet das OLG eine ganz griffige Formel, wenn es zur Abwägung sodann schreibt:

    Wer sich – wie die Parteien – in einem Meinungskampf über ein die Bevölkerung unmittelbar interessierendes wichtiges Thema der notwendigen Gesundheitsvorsorge durch Impfungen befindet, muss insoweit auch kritische und ablehnende Äußerungen hinnehmen, solange damit keine Stigmatisierung oder Ausgrenzung des jeweiligen Gegners verbünden ist. […] Da sich beide Parteien an der öffentlichen Meinungsbildung zu der sehr wichtigen Thematik der Gesundheitsvorsorge durch Impfungen beteiligen, müssen sie gegenseitig das Risiko einer öffentlichen, scharfen und auch wertenden Kritik tragen.

    Ergebnis: Je allgemeiner die Mail gehalten ist, die publiziert wird, und je größer das öffentliche Interesse an dem Thema und der konkreten Auseinandersetzung ist, umso geringer wird der Anspruch auf Unterlassung zu bewerten sein. Dabei ging es hier um eine Mail, die an eine geschlossene Mail-Liste gesendet wurde, wobei dem Absender nicht jeder Teilnehmer der Mailliste persönlich bekannt war.

  2. Das Kammergericht in Berlin (10 U 149/10 – vorher das LG Berlin, hier besprochen) hat diese Gedanken aufgegriffen und nochmals bekräftigt. Dabei hat es zusätzlich klar gestellt, dass E-Mails jedenfalls dann nicht veröffentlicht werden (hier ging es um die Veröffentlichung durch die Presse), wenn die Mails durch Straftaten Dritter beschafft wurden und das den Publizisten nicht verborgen bleiben konnte (Insofern wurde eine vorherige Entscheidung des LG Berlin bestätigt, über die wir hier berichtet haben). Auch ein offensichtlich vorliegendes Vertrauensverhältnis zwischen Mail-Verfasser und Empfänger ist hier erschwerend als Hindernis bei der Veröffentlichung zu Berücksichtigen.

Im Fazit zeigt sich positiv formuliert, dass Emails auch aus geschlossenen Maillisten durchaus veröffentlicht werden dürfen. Auch zeigt sich, dass es – vom innersten privaten Bereich abgesehen – keinen absoluten Schutz gegen die Veröffentlichung zu geben scheint. Aber: Zugleich muss man erkennen, dass eine Vielzahl von Faktoren in einer Gesamtwertung eine Rolle spielen. Pauschal lässt sich keineswegs feststellen, dass E-Mails „frei Schnauze“ veröffentlicht werden dürfen. An denjenigen, der das macht, werden mitunter hohe Ansprüche gestellt – zumindest wird erwartet, dass er ernsthaft prüft, ob eine Veröffentlichung im Einzelfall ausgeschlossen ist, wobei er nicht nur den Inhalt der Mail zu berücksichtigen hat, sondern auch die Art wie diese erhoben wurde. Für Laien kann daher nur gelten: Im Zweifelsfall Finger weg von der Veröffentlichung von Mails!

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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