Persönlichkeitsrecht: Arbeitnehmer haben untereinander im Arbeitsrechtsverhältnis ehrverletzende Äußerungen zu unterlassen

Das Arbeitsgericht Aachen (2 Ga 6/16) konnte sich zur Unterlassung ehrverletzender Äußerungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses äußern. Insoweit hat es entsprechend der gefestigten Rechtsprechung festgestellt, dass jeder Arbeitnehmer verpflichtet ist, selbst alles zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmer verletzt. Streitigkeiten über Äußerungen sind dann vor dem Arbeitsgericht auszutragen, wobei sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach dem Ort der Veröffentlichung bestimmt, vorliegend ging es um eine Pressemitteilung die von einem Arbeitnehmer herausgegeben wurde und in der nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen hinsichtlich eines Vorstandsmitglieds des arbeitgebenden Vereins behauptet wurden:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer wegen unerlaubter Handlung verklagt, § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG analog (BAG Beschluss vom 24.05.1996 – 5 AZRB 35/95). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass die Pressemitteilung auch dem in B. ansässigen Zeitungsverlag zugeleitet wurde. (…)

Das durch Art. 1 und Art. 2 GG gewährte Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und damit auch im Arbeitsverhältnis zu beachten (LAG Hamm, Urteil vom 25.04.2013 – 16 SaGa 8/13). Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, selbst alles zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmer verletzt (BAG Urteil vom 28.05.2002 – 1 ABR 32/01). Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen (BAG Urteil vom 24.09.2009 – 8 AZR 636/08; Urteil vom 12.09.2006 – 9 AZR 271/06 jeweils m.w.N.).

Die Entscheidung untermauert anschaulich, dass man hier nicht schutzlos ist, vorliegend erging eine einstweilige Verfügung.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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