Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 30. November 2022 entschieden, dass die Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. November 2022 als unbegründet zu verwerfen war. Der Angeklagte muss weiter in Haft bleiben. Der Senat hat seine Entscheidung damit begründet, dass die weitere Inhaftierung des Angeklagten zum Zwecke der Sicherungshaft verhältnismäßig sei.
Dies ergebe sich aus einer Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten einerseits und des Interesses der Allgemeinheit am Schutz vor erheblichen Straftaten andererseits. Dabei habe der Senat zwar den Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz mit demselben Gewicht wie bei seiner vormaligen Entscheidung gewichtet, in die Abwägungsentscheidung seien aber auch völlig neue Gesichtspunkte eingeflossen, wie der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der Unversehrtheit von Körper und Leben. Aufgrund des vom Angeklagten konkret gezeigten Verhaltens nach seiner Haftentlassung im Oktober sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen gewesen.
Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich auch in Zukunft über einen der Erfüllung seiner Bedürfnisse entgegenstehenden Willen einer Sexualpartnerin hinwegsetzen werde, es dabei zur Gewaltanwendung komme und bei Eskalation der Situation erneut eine Gefahr für Leib und Leben eintreten könne.
Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte wurde von der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) am 2. August 2022 wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. In diesem Urteil hatte die Kammer auch die Haftfortdauer angeordnet. Gegen das Urteil wurde sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Revision eingelegt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zusätzlich hatte der Verteidiger gegen die Haftfortdauerentscheidung Haftbeschwerde eingelegt. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hatte daraufhin am 6. Oktober 2022 den Haftbefehl aufgehoben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet. Die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) am 11. November 2022 einen neuen Haftbefehl erlassen. Gestützt wurde diese Entscheidung seitens der Kammer auf neue konkrete Tatsachen, die eine Wiederholungsgefahr begründen würden. Seit dem 12. November 2022 befindet sich der Angeklagte wieder in einer Jugendstrafanstalt.
Mit Beschluss vom 22. November 2022 hatte das Pfälzische Oberlandesgericht zunächst entschieden, dass der Vorsitzende des Strafsenats von einer Mitwirkung an der Entscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen ist. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)
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