Ich kämpfe seit langem dafür, dass man in Deutschland – wie längst in anderen europäischen Ländern – die Anordnung von Untersuchungshaft vermeidet, indem eine elektronische Fußfessel angeordnet wird (sofern der Mandant dies wünscht). Seltsamer Weise versperrt sich hier die Rechtsprechung geradezu proaktiv und nunmehr habe ich dazu vom Oberlandesgericht Köln einen denkwürdigen Satz erhalten: Mir wird schlank und ohne weitere Begründung mitgeteilt, bei der elektronischen Fußfessel handelt es sich um ein „ungeeignetes Mittel“ zur Ausräumung einer etwaigen Fluchtgefahr.
Mangels Begründung kann man nicht viel damit anfangen, ausser, dass die Diskussion damit auf AG- und LG-Ebene nun schlank gehalten werden kann. Seltsam ist, dass was bei uns schlicht „ungeeignet“ sein soll, in Ländern wie Polen, Österreich oder Belgien längst zur Vermeidung von U-Haft eingesetzt wird. In Österreich läuft dies dann etwa auf Antrag des Betroffenen.
Wir haben noch einen langen Weg hin zu einer modernen Strafjustiz, als de facto letzter europäischer Mitgliedsstaat, in dem die gerichtliche Hauptverhandlung weiterhin stoisch nicht umfassend dokumentiert wird, dürfen Feststellungen wie diese nicht überraschen. Es länge am Gesetzgeber, der sich aber derzeit im Bereich der StPO lieber konstant mit Stückwerk beschäftigt, als unseren Strafprozess endlich in das 21. Jahrhundert zu transformieren.