Ich kämpfe seit langem dafür, dass man in Deutschland – wie längst in anderen europäischen Ländern – die Anordnung von Untersuchungshaft vermeidet, indem eine elektronische Fußfessel angeordnet wird (sofern der Mandant dies wünscht). Seltsamer Weise versperrt sich hier die Rechtsprechung geradezu proaktiv und nunmehr habe ich dazu vom Oberlandesgericht Köln einen denkwürdigen Satz erhalten: Mir wird schlank und ohne weitere Begründung mitgeteilt, bei der elektronischen Fußfessel handelt es sich um ein „ungeeignetes Mittel“ zur Ausräumung einer etwaigen Fluchtgefahr.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.