OLG Karlsruhe: Keine Auslieferung nach Großbritannien wegen unmenschlicher Haftbedingungen

Das OLG Karlsruhe (301 OAus 1/23) äußert Bedenken an den Haftbedingungen in Großbritannien und lehnt in einem aktuellen Beschluss die dorthin ab. So führt das OLG auf die konkret untermauerten Einwendungen des Betroffenen, er würde dort unmenschlich behandelt werden, wie folgt aus:

Die Auslieferung erweist sich derzeit schon deshalb als unzulässig, weil die Justizbehörden des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland auf die vom Senat gemäß Art. 604 a) und c) i.V.m. Art. 613 Abs. 2 TCA i.V.m. § 30 IRG (…) – unter ausführlicher Begründung zu deren Entscheidungserheblichkeit anhand der Rechtsprechung des EGMR und des deutschen Bundesverfassungsgerichts – erbetenen Garantien und Mitteilungen nicht umfassend geantwortet haben (…)

Nachdem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte des Verfolgten besteht, wenn er ohne entsprechende Garantie und Mitteilungen zu den Haftbedingungen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ausgeliefert würde, konnte der Senat gemäß Art. 604 c.) TCA zusätzliche Garantien für die Behandlung des Verfolgten nach der Übergabe verlangen, bevor er über die Vollstreckung des TCA Haftbefehls entscheidet.

Die Justizbehörden des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland haben – trotz Fristverlängerung – bis heute auf die berechtigten Anfragen des Senats (…) schon keine Garantie übermittelt, dass die räumliche und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen in allen den Verfolgten aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht (…).

Mit einer solchen Erklärung ist angesichts dessen, dass auf die Anfragen (…) keine entsprechende Garantie abgegeben wurde und auf die weitere Anfrage (…) keinerlei Erklärung eingegangen ist, innerhalb der Fristen aus Art. 615 TCA Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 613 Abs. 2 HS 2 TCA auch nicht mehr zu rechnen.


Die Auslieferung ist im Übrigen derzeit unzulässig, da die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland die im Senatsbeschluss vom 19.01.2023 nach Art. 604 c.) i.V.m. Art. 613 Abs. 2 TCA unter Fristsetzung von insgesamt über sieben Wochen erbetenen Garantien nicht abgegeben haben und die Fragen zu den konkret vom Verfolgten nach seiner Auslieferung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in einer ihn voraussichtlich aufnehmenden Haftanstalt zu erwartenden Haftbedingungen auch nicht konkret beantwortet haben.

Da nach den substantiiert vorgetragenen Einwendungen des Verfolgten zu den aktuellen Haftbedingungen im Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Sachaufklärung durch den Senat, wonach die in dem o.g. CPT-Bericht vom 07.07.2021 festgestellte Überbelegung in mehreren Haftanstalten des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auch im Jahr 2023 (trotz vorgenommener Verbesserungen) noch anhält (nach der Auskunft des Justizministeriums des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland in „World Prison Brief data“ liegt am 27.01.2023 eine [Über]-Belegung der Haftanstalten von 107,5 % vor vgl. https://www.prisonstudies.org/country/united-kingdom-england-wales Abrif am 10.03.2023), kann derzeit nach allem nicht mit zureichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in das Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland dort menschenwürdige Haftbedingungen erhalten würde (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 01.12.2020, 2 BvR 1845/18 und vom 02.02.2021, 2 BvR 156/21 jeweils abgedruckt bei juris), mithin erweist sich die Auslieferung als derzeit unzulässig. Das Auslieferungshindernis folgt aus Art. 604 c) TCA, § 73 IRG i.V.m. Art 3 EMRK.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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