Kommission legt Vorschriften für erneuerbaren Wasserstoff fest

Mit der Annahme von zwei delegierten Rechtsakten im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie hat die Kommission am 13.2.23 detaillierte Vorschriften vorgeschlagen, mit denen definiert werden soll, was in der EU als erneuerbarer gilt.

Diese Rechtsakte sind Teil eines breit angelegten EU-Rechtsrahmens für Wasserstoff, der Energieinfrastrukturinvestitionen und Vorschriften zu staatlichen Beihilfen sowie legislative Vorgaben für erneuerbaren Wasserstoff in Industrie und Verkehr umfasst. Sie werden dafür sorgen, dass alle erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs) mit Strom hergestellt werden, der aus erneuerbaren Quellen stammt. Die beiden Rechtsakte stehen miteinander im Zusammenhang und sind beide erforderlich, damit die Brenn- bzw. Kraftstoffe auf das Ziel der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energien angerechnet werden können. Angesichts des Ziels der EU, im Einklang mit dem REPowerEU-Plan innerhalb der EU 10 Mio. Tonnen erneuerbaren Wasserstoffs zu erzeugen, und 10 Mio. Tonnen erneuerbaren Wasserstoffs in die EU zu importieren, wird damit Rechtssicherheit für Investoren geschaffen.

Mehr erneuerbare Energien, weniger Emissionen

Im ersten delegierten Rechtsakt wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Wasserstoff, wasserstoffbasierte Kraftstoffe oder andere Energieträger als RFNBOs angesehen werden können. Mit dem Rechtsakt wird der in der Erneuerbare-Energien- der EU dargelegte Grundsatz der „Zusätzlichkeit“ für Wasserstoff präzisiert. Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff müssen demnach an neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen angeschlossen werden. Mit diesem Grundsatz soll sichergestellt werden, dass die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Anreize dafür schafft, die Menge der im Netz verfügbaren erneuerbaren Energie im Vergleich zur derzeitigen Menge zu erhöhen. Auf diese Weise wird die Wasserstofferzeugung zur Dekarbonisierung beitragen und die Elektrifizierungsbemühungen ergänzen, wobei gleichzeitig vermieden wird, dass die Stromerzeugung unter Druck gerät.

Zwar wird der Strombedarf für die Wasserstofferzeugung zunächst zu vernachlässigen sein, mit dem massiven Einsatz großmaßstäblicher Elektrolyseure bis 2030 aber zunehmen. Schätzungen der Kommission zufolge werden etwa 500 TWh Strom aus erneuerbaren Quellen benötigt, um das mit dem REPowerEU-Plan für 2030 gesetzte Ziel einer Erzeugung von 10 Mio. Tonnen RFNBOs zu erreichen. Das 10-Mt-Ziel für 2030 entspricht 14 % des gesamten Stromverbrauchs in der EU. Dieses Ziel spiegelt sich im Vorschlag der Kommission wider, die Zielvorgaben für erneuerbare Energien für 2030 auf 45 % anzuheben.

Gemäß dem delegierten Rechtsakt können die Erzeuger auf verschiedene Arten nachweisen, dass der für die Wasserstofferzeugung genutzte erneuerbare Strom den Vorschriften über die Zusätzlichkeit entspricht. Des Weiteren werden mit dem Rechtsakt Kriterien eingeführt, die gewährleisten sollen, dass erneuerbarer Wasserstoff nur zu Zeiten und an Orten erzeugt wird, zu bzw. an denen ausreichend erneuerbare Energie zur Verfügung steht (sogenannte zeitliche und geografische Korrelation).

Um den bestehenden Investitionsverpflichtungen Rechnung zu tragen und dem Sektor die Anpassung an den neuen Rahmen zu ermöglichen, werden die Vorschriften stufenweise eingeführt und sind so gestaltet, dass sie im Laufe der Zeit strenger werden. Die Vorschriften sehen insbesondere bei Wasserstoffprojekten, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden, einen Übergangszeitraum für die Anforderungen an die „Zusätzlichkeit“ vor. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem Zeitraum, in dem die Zahl der Elektrolyseure auf dem Markt erhöht werden soll. Darüber hinaus werden die Erzeuger ihre Wasserstofferzeugung bis zum 1. Januar 2030 auf Monatsbasis mit ihren vertraglichen Mengen erneuerbarer Energien abgleichen können. Die Mitgliedstaaten werden jedoch die Möglichkeit haben, ab dem 1. Juli 2027 strengere Vorschriften über die zeitliche Korrelation einzuführen.

Im Hinblick auf die Anrechnung auf die EU-Ziele für erneuerbare Energien gelten die Anforderungen an die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff sowohl für inländische Erzeuger als auch für Erzeuger aus Drittländern, die erneuerbaren Wasserstoff in die EU exportieren wollen. Ein auf freiwilligen Systemen beruhendes Zertifizierungssystem wird dafür sorgen, dass Erzeuger in der EU oder in Drittländern einfach und leicht nachweisen können, dass sie die Vorschriften des EU-Rahmens einhalten und im Binnenmarkt mit erneuerbarem Wasserstoff handeln können.

Der zweite delegierte Rechtsakt enthält eine Methode zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von RFNBOs. Die Methode berücksichtigt die Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Brenn- bzw. Kraftstoffe, einschließlich vorgelagerter Emissionen, Emissionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Strom aus dem Netz sowie Emissionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und mit der Beförderung dieser Brenn- bzw. Kraftstoffe zum Endverbraucher. In der Methode wird auch verdeutlicht, wie die Treibhausgasemissionen von erneuerbarem Wasserstoff und seiner Derivate zu berechnen sind, wenn sie in einer Anlage erzeugt werden, in der auch Brenn- oder Kraftstoffe auf fossiler Grundlage hergestellt werden.

Die heute angenommenen Rechtsakte werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die zwei Monate Zeit haben, um sie zu prüfen und die Vorschläge entweder anzunehmen oder abzulehnen. Auf Antrag kann der Prüfungszeitraum um zwei weitere Monate verlängert werden. Das Parlament und der Rat haben keine Möglichkeit, die Vorschläge zu ändern.

Hintergrund

Im Jahr 2020 nahm die Kommission eine Wasserstoffstrategie an, die eine Vision für die Schaffung eines europäischen Wasserstoffökosystems – angefangen bei Forschung und Innovation bis hin zu Erzeugung und Infrastruktur – sowie für die Entwicklung internationaler Normen und Märkte enthält. Wasserstoff wird voraussichtlich eine wichtige Rolle bei der Dekarbonisierung der Industrie und des Schwerlastverkehrs in Europa und weltweit spielen. Im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ hat die Kommission mehrere Anreize für die Nutzung von Wasserstoff eingeführt, darunter verbindliche Ziele für die Industrie und den Verkehrssektor.

Wasserstoff ist auch eine tragende Säule des REPowerEU-Plans, der auf die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland abzielt. Die Kommission hat das Konzept eines „Wasserstoff-Accelerators“ entworfen, das den Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff voranbringen soll. Der REPowerEU-Plan zielt insbesondere darauf ab, bis 2030 innerhalb der EU 10 Mio. Tonnen erneuerbaren Wasserstoffs zu erzeugen und weitere 10 Mio. Tonnen zu importieren. 

Die Kommission unterstützt den aufstrebenden EU-Wasserstoffsektor jedoch nicht nur mit einem Rechtsrahmen, sondern auch durch wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest, IPCEIs)). Das erste IPCEI mit der Bezeichnung „IPCEI Hy2Tech“, das 41 Projekte umfasst und im Juli 2022 genehmigt wurde, zielt darauf ab, innovative Technologien für die Wasserstoffwertschöpfungskette zu entwickeln, um Industrieverfahren und den Mobilitätssektor zu dekarbonisieren, wobei der Schwerpunkt auf den Endnutzern liegt. Im September 2022 genehmigte die Kommission das zweite Vorhaben „IPCEI Hy2Use“, das das IPCEI Hy2Tech ergänzt und den Bau einer wasserstoffbezogenen Infrastruktur und die Entwicklung innovativer und nachhaltigerer Technologien für die Integration von Wasserstoff in die Industrie unterstützt. (Quelle: Pressemitteilung der Kommission)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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