Kein präventiver Umweltschutz durch die Strafjustiz

Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, bereits präventiv tätig zu werden, wenn Umweltstraftaten im Raum stehen, etwa wenn fragwürdige Genehmigungen (gerade im Moment) erteilt werden. Das Thüringer Oberlandesgericht (1 Ws 481/16) macht dies deutlich, indem es ausführt, dass eine solche Erwartung nicht nur Gegenstand, sondern auch Aufgabe und Zweck des Strafverfahrens grundlegend verkennt.

Gegenstand des Strafverfahrens ist allein die Aufklärung des – in der Vergangenheit liegenden und durch die Anklage eindeutig bestimmbaren – Vorwurfs einer Straftat, verbunden mit der Aufgabe, die Wahrheit über das Vorliegen einer behaupteten oder für möglich gehaltenen Straftat einschließlich ihrer subjektiven Vorwerfbarkeit (Schuldprinzip) zu ermitteln, und mit dem Ziel, zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs eine dem konkreten Fall und der persönlichen Schuld des Täters angemessene Rechtsfolge zu verhängen.

Blog zum Umweltstrafrecht

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Eine „objektive Rechtmäßigkeitskontrolle“ bloßen Verwaltungshandelns ist ebenso wenig Aufgabe des Strafverfahrens wie es „allein“ einen „effektiven“ Gewässer- oder Umweltschutz gewährleisten kann. Letzteres ist und bleibt naturgemäß in erster Linie Aufgabe des besonderen Verwaltungsrechts, der damit befassten (und in der Regel auch vertrauten) Fachbehörden einschließlich der Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden sowie der Verwaltungsgerichte und – in präventiver Hinsicht – des materiellen Umweltstrafrechts. Der (spezial- und general-)präventiven Wirkung einzelner strafrechtlicher Verurteilungen wegen bereits begangener Umweltstraftaten kommt insoweit allenfalls ergänzender Charakter zu.

Umwelt und Strafrecht

Das Umweltstrafrecht wird sich zu dem wesentlichen Instrument der klimapolitischen Regulierung entwickeln. Wir beraten und verteidigen im gesamten Umweltstrafrecht – ebenso im Werberecht rund um umweltbezogene Aussagen!

Ergänzend verweist das OLG auf die Kommentierung von Steindorf (LK-Steindorf, StGB, 11. Aufl., Vor § 324 Rdnr. 51), in der es heißt

„Durch die Erteilung einer Genehmigung zu einer Umweltbeeinträchtigung macht sich der zuständige Amtsträger grundsätzlich nicht strafbar, wenn die erteilte Genehmigung wirksam ist und im Rahmen des ihm zugebilligten Ermessens- oder Beurteilungsspielraums liegt. Dieser soll … nicht durch das Strafrecht eingeengt werden, um das Handeln der Umweltbehörden nicht zu lähmen. Außerdem sollen die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte nicht die Funktion einer „Superfachaufsicht“ übernehmen. …“

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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