JVA-Beamter und Drogenbesitz: Entfernung aus dem Dienst

Ein 38-jähriger Beamter einer Justizvollzugsanstalt (JVA), der wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zuvor vom Strafgericht rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (3 A 10295/22.OVG) in Koblenz und betonte dabei auch eine abschreckende Wirkung seines Urteils.

Damit bestätigte der für Landesbeamte zuständige Disziplinarsenat die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier, das diese Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten bereits in erster Instanz ausgesprochen hatte. Maßgeblich für die Zurückweisung der Berufung des Beamten war für den Senat der durch die Straftat des Beamten eingetretene Vertrauensverlust.

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Dem stünden die von ihm geltend gemachten Milderungsgründe nicht entgegen. Vielmehr sei auch unter Berücksichtigung dieser Gründe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Amtsführung des JVA-Beamten irreversibel zerstört. Die Dienstentfernung sei danach unumgänglich, auch um die Bediensteten im Justizvollzug wirksam an ihre Pflichten zu erinnern und von einer Nachahmung abzuhalten. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Beachten Sie hier bitte die Besonderheit: Der Beamte war wegen des Besitzes einer nicht geringen Menge verurteilt worden, was mit §29a BtMG (noch?) ein Verbrechen darstellt. Ich habe in den vergangenen Jahren schon mehrmals Beamte, insbesondere auch aus dem Strafvollzug, verteidigt, die beim Kauf kleinerer Mengen Drogen im Darknet aufgefallen waren. In all diesen Fällen gab es keinerlei dienstrechtliche Konsequenzen, es ist nicht mal eine Seltenheit, dass (versehentlich) der Dienstherr durch die StA gar nicht informiert wird. Wie immer kommt es halt drauf an, einerseits darauf einfach Glück zu haben, andererseits auch die richtige Taktik im Strafverfahren zu pflegen.
JVA-Beamter und Drogenbesitz: Entfernung aus dem Dienst - Rechtsanwalt Ferner

Jens Ferner

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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