Gewinne aus Online-Pokerspiel können Einkommensteuer unterliegen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.02.2023 – X R 8/21 entschieden, dass auch Gewinne aus Online-Pokerspielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der unterliegen können und entschieden:

  • Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante „Texas Hold'em“) können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 – X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 –Turnierpoker–, und vom 25.02.2021 – III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 –Casinopoker–).
  • Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich bei Spielern –ebenso wie bei Sportlern– danach, ob der Steuerpflichtige mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Für das insoweit maßgebliche „Leitbild eines Berufsspielers“ ist vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz „beruflicher“ Erfahrungen prägend.
  • Bei einem Online-Pokerspieler ist der Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus der Spieler seine Tätigkeit ausübt, als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Sofern diese Betriebsstätte sich im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25.02.2021 – III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 28 –Casinopoker–).

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mathematikstudent im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel – in der Variante „Texas Hold'em/Fixed Limit“ – begonnen. Ausgehend von zunächst geringen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze sukzessive. Auch seine Gewinne stiegen im Laufe der Zeit deutlich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er mit dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 €, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 seine registrierte Gesamtspielzeit 673 Stunden.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Münster als Tatsacheninstanz hatte den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und daher der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 € der Einkommensteuer unterliege.

Entscheidung des BFH

Dies hat der BFH bestätigt. Er knüpfte dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Spielbanken an. Danach ist Poker einkommensteuerrechtlich kein reines , sondern auch durch Geschicklichkeitselemente geprägt. Dies gilt auch für Online-Poker, auch wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist:

Das FG hat demnach zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger planmäßig einen bestimmten Markt unter Einsatz seiner „beruflichen“ Erfahrungen ausgenutzt hat, was dem Bild eines Gewerbetreibenden bzw. dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. Er verfügte u.a. aufgrund seiner herausragenden mathematischen Begabung über Fähigkeiten, die ihm in besonderem Maße die schnelle Wahrscheinlichkeitsanalyse der zu erwartenden Spielausgänge gestatteten, auf die er seine eigene Spielstrategie ausrichten konnte. Die Planmäßigkeit des Handelns des Klägers hat das FG u.a. aus der Erhöhung der Zahl der genutzten Online-Portale und Benutzerkonten gefolgert, die der von den Mitspielern eingesetzten Analysesoftware die Identifizierung des Klägers erschwere. Als strukturell gewerblich hat das FG u.a. die erhebliche Zahl der vom Kläger getätigten Spiele (über 784 000 innerhalb von fünf Jahren) herangezogen, die weit über dasjenige hinausgehe, was die Allgemeinheit noch als Hobbytätigkeit ansehe, ferner das Spielen an mehreren Tischen gleichzeitig. Auch die Steigerung sowohl der im Einzelfall getätigten Spieleinsätze als auch des investierten Zeitbudgets hat die Vorinstanz als Indiz für eine strukturelle Gewerblichkeit des Handelns des Klägers angesehen.

Hieraus hat das FG zusammenfassend den Schluss gezogen, dass es dem Kläger nicht mehr nur um die Befriedigung privater Spielbedürfnisse ging, sondern er das Pokerspiel zur Erzielung von Einkünften eingesetzt und es um des Entgelts willen betrieben hat. Diese tatrichterliche Würdigung (§ 118 Abs. 2 FGO), die auf den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, und in BFH/NV 2019, 686) beruht, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

BFH, X R 8/21

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht jeder Pokerspieler – unabhängig von der Form des Pokerspiels – einkommensteuerpflichtig. Bei Freizeit- und Hobbyspielern handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne – und auch Verluste – keine steuerlichen Auswirkungen haben. Wird jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten und geht es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seines Spielbedürfnisses, sondern um die Erzielung von Einnahmen, ist seine Tätigkeit als gewerblich anzusehen. Entscheidend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden oder Berufsspieler, z.B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets. Dabei tritt man bereits bei Nutzung seines Benutzernamens nach außen in Erscheinung:

Auch trat die Betätigung des Klägers nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung. Hierfür genügt –anders als der Kläger meint– sein Auftreten unter den jeweiligen Benutzernamen.

Das FG hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf BFH-Entscheidungen verwiesen, in denen die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch in Fällen bejaht worden ist, in denen die konkrete Person des Steuerpflichtigen (Gewerbetreibenden) für seine Geschäftspartner nicht erkennbar war (BFH-Urteil vom 02.04.1971 – VI R 149/67, BFHE 102, 261, BStBl II 1971, 620: ein persönlich haftender Gesellschafter, ein Vizepräsident und ein Abteilungsleiter eines Bankhauses nehmen auf eigene Rechnung gewerbliche Wertpapiergeschäfte vor, wollen dabei aber anonym bleiben; BFH-Beschluss vom 18.08.1999 – IX B 47/99, BFH/NV 2000, 185, unter 2.a: der Steuerpflichtige wickelt –möglicherweise gewerbliche– Devisenoptionsgeschäfte ausschließlich über eine Bank ab und bleibt für seine eigentlichen Vertragspartner anonym).

Auf dieser Grundlage genügt im Streitfall das Auftreten des Klägers unter seinen jeweiligen Benutzernamen, zumal die Kenntnis des Klarnamens des Klägers für die Mitspieler angesichts der konkreten Umstände, unter denen die Spiele abgewickelt wurden (insbesondere die Abwicklungstätigkeit der Portalbetreiber; vgl. dazu noch unten ee), weder von rechtlichem noch von tatsächlichem Interesse war.

BFH, X R 8/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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