Gastzugang in Online-Shops und die DSGVO

In einem bemerkenswerten Urteil des Landgerichts Hamburg (327 O 250/22) wurde entschieden, dass Online-Marktplätze nicht verpflichtet sind, einen Gastzugang für Bestellungen anzubieten.

Dieses Urteil liefert wichtige Einsichten in die Anwendung der -Grundverordnung () im Kontext des Onlinehandels und berührt grundlegende Fragen des Datenschutzes und der Verbraucherfreiheit. Das Gericht setzte sich dabei auch mit dem entsprechenden DSK-Beschluss auseinander und betont am Rande, dass ein solcher für Gerichte (natürlich) nicht bindend ist.

Sachverhalt

Gegenstand der war die Praxis eines Online-Marktplatzes, der seinen Nutzern ausschließlich die Möglichkeit bietet, über ein Kundenkonto Waren zu bestellen, ohne einen Gastzugang zu ermöglichen. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, sah darin einen Verstoß gegen die Prinzipien der Datenminimierung und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 25 Abs. 2 DSGVO.

Juristische Problemstellung

Die zentrale rechtliche Frage war, ob die DSGVO einen Online-Marktplatz dazu zwingt, einen Gastzugang bereitzustellen, damit die Verbraucher Bestellungen tätigen können, ohne ein dauerhaftes Kundenkonto anlegen zu müssen. Dies wirft Fragen nach dem Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung im Einklang mit den Grundsätzen der DSGVO auf.

Rechtliche Würdigung

Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass die Vorschriften der DSGVO, insbesondere die Artikel zur Datenminimierung und datenschutzfreundlichen Voreinstellungen, nicht zwangsläufig die Bereitstellung eines Gastzugangs fordern. Es wurde anerkannt, dass das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung von Daten zu Direktwerbezwecken haben kann, solange die Interessen der Nutzer angemessen berücksichtigt werden.

Das Gericht betonte, dass der Betrieb des Kundenkontos und die dadurch ermöglichte Datenspeicherung und -verarbeitung den DSGVO-Prinzipien der Datenminimierung und den datenschutzfreundlichen Voreinstellungen hinreichend Rechnung tragen. Es wurde weiterhin festgestellt, dass die Verpflichtung zur Anlegung eines Kundenkontos weder unverhältnismäßig noch unnötig datenintensiv ist.

Fazit und Auswirkungen

Das Urteil verdeutlicht, dass die Anforderungen der DSGVO im Hinblick auf die Bereitstellung von Gastzugängen nicht als absolute Pflicht interpretiert werden sollten. Vielmehr müssen Online-Marktplätze sicherstellen, dass ihre Datenverarbeitungspraktiken den allgemeinen Anforderungen der DSGVO entsprechen, indem sie ein Gleichgewicht zwischen betrieblichen Notwendigkeiten und den Rechten der Verbraucher herstellen.

Für Betreiber von Online-Marktplätzen und -Shops bietet dieses Urteil eine wichtige Rechtssicherheit in Bezug auf die Gestaltung ihrer Plattformen und die Handhabung von Kundenkonten. Gleichzeitig stärkt es die Position, dass unter bestimmten Umständen die Einrichtung eines Kundenkontos als angemessen und konform mit der DSGVO angesehen werden kann, solange die Datenverarbeitung auf das Notwendige beschränkt bleibt und effektive Datenschutzmaßnahmen implementiert werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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