Das OLG Hamburg (7 U 39/11) hat sich mit der konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos beschäftigt. Dabei geht es in die Frage, inwiefern man durch ein bestimmtes „schlüssiges“ Verhalten auf eine Einwilligung schliessen kann. Das OLG führt dazu sehr verständlich aus:
Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist […] Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen. Weiß der Aufgenommene nicht, in welchem Druckerzeugnis und in welchem Zusammenhang die Veröffentlichung erfolgen soll, kommt eine rechtsgeschäftliche Erklärung nicht in Betracht, weil sein Gegenüber nicht erkennen kann, dass der Betroffene eine Einwilligung „für alle denkbaren“ Fälle abgibt.
Die Erkenntnis ist naheliegend, aber im Alltag sieht es oft gerade anders aus: Schnell sind Fotos auf der Familienfeier oder dem Schultreffen gemacht und später bei Facebook & Co. hochgeladen. Ausdrückliche Vereinbarungen werden dabei, beim Fotografieren, nur äusserst selten getroffen. Beweisbar ist hinterher ohnehin so gut wie nie etwas. Für den Verwender heisst das: Fotos für das eigene Album sind das eine, wobei schon da zu respektieren ist, wenn jemand sagt, dass er nicht fotografiert werden will. Das Hochladen von Fotos, auf denen andere Personen zu sehen sind, sollte man aber tunlichst unterlassen. Egal, ob es „alle anderen ja auch machen“.
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