Einziehung von Wertersatz und Beschlagnahme von Urkunde

Das LG Nürnberg-Fürth, 12 KLs 105 Js 10145/21, konnte klarstellen, dass sich die einer (hier: Entwurf von ) bei der Durchsetzung eines Vermögensarrestes zur Sicherung des Anspruchs auf von Wertersatz nach §94 StPO richtet:

Die Beschlagnahme stützt sich auf § 94 StPO. Der Brief samt dem Vertragsentwurf kann als Beweisgegenstand von Bedeutung sein. Die für § 94 StPO notwendige Beweisbedeutung bezieht sich auf das gesamte Strafverfahren (Menges in Löwe-Rosenberg, , 27. Aufl., § 94 Rn. 19 ff.; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 94 Rn. 9), wozu auch die Vermögensabschöpfung zählt. Die Vertragsurkunde beweist, wenn sie vom anvisierten Erwerber gegengezeichnet wird, das Entstehen und Bestehen einer Kaufpreisforderung der i.H.v. 3.635,11 €. Die Forderung kann im Rahmen der Einziehung von Wertersatz gepfändet werden (§ 111f Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die im Bereich der Vermögensabschöpfung geregelte Beschlagnahmebefugnis des § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO ist dagegen unmittelbar nicht einschlägig, weil der Brief als solcher nicht der Einziehung unterliegt; es handelt sich dabei weder um einen Tatertrag, noch um ein Tatmittel oder Tatprodukt. Zwar könnte die Staatsanwaltschaft die Kaufvertragsurkunde, wenn der Vertrag demnächst gegengezeichnet wird, auch im Wege der Herausgabevollstreckung (§ 111f Abs. 2 Satz 2 StPO mit § 930 Abs. 1, § 836 Abs. 3 Satz 5, § 883 ZPO) an sich bringen. Insoweit schützt die Zivilprozessordnung das Interesse des Gläubigers an einer effektiven Zwangsvollstreckung (vgl. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 836 Rn. 7a ff.).

Aus dieser sachlichen Nähe folgt aber nicht die Notwendigkeit, hier zu einer analogen Anwendung der Beschlagnahme nach § 111b StPO zu greifen. Dies gilt umso mehr, als der praktische Unterschied zwischen den beiden genannten Beschlagnahmebefugnissen – das im Fall des § 111b StPO greifende Veräußerungsverbot gem. § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO – für die Beschlagnahme der Beweisurkunde ohne Belang ist und § 94 StPO als Rechtsgrundlage ausreicht, wenn neben der Beweisbedeutung die Einziehung im Raum steht (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 94 Rn. 2).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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