Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen

Das ausschließliche Recht zur Herstellung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit die Aufnahmen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind, wie der (V ZR 45/10) klargestellt hat.

Darüber hinaus kann ein öffentlich-rechtlicher Grundstückseigentümer zwar öffentlich-rechtlich verpflichtet sein, die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien zu gestatten. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ist jedoch nicht verpflichtet, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser und Gärten zu gewerblichen Zwecken unentgeltlich zu gestatten.

Insoweit kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass die Verwertung dieser Fotografien in das Eigentum an den Grundstücken eingreifen kann: Das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, lässt zwar dessen Sachsubstanz unberührt. Es hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, weiterhin nach Belieben mit dem Grundstück zu verfahren, und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz. Das Eigentum an einem Grundstück wird aber, so der BGH, durch (die Aufnahme und) Verwertung von Fotografien der auf ihm errichteten Gebäude und der auf ihm angelegten Garten- und Parkanlagen beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird:

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien allerdings nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. An ihr fehlt es vielmehr, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem sie sich bleibend befinden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 – I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 f. für den verhüllten Reichstag), fotografiert werden und solche Fotografien verwertet werden (BGH, Urteile vom 9. März 1989 – I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 und vom 5. Juni 2003 – I ZR 192/00, NJW 2004, 594, 595; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 1991, 424, 425; OLG Köln, NJW 2004, 619 f.; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; LG Waldshut-Tiengen, ZMR 2000, 522, 524).

Das hat der Bundesgerichtshof aus einer Parallelwertung zu § 59 UrhG abgeleitet. Die urheberrechtliche Freistellung soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können.

(2) Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht, wenn das Gebäude oder der Garten – wie hier – nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, auf dem sie sich befinden, fotografiert werden (sollen). Dann hängt die Möglichkeit, das Gebäude oder den Garten zu fotografieren, entscheidend davon ab, ob der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Die Entscheidung darüber steht, von noch zu erörternden Grenzen abgesehen, nach § 903 BGB im Belieben des Grundstückseigentümers. Er ist nicht gezwungen, den Zugang zu seinem Grundstück nur vollständig zu gestatten oder vollständig zu versagen. Er kann ihn auch eingeschränkt öffnen und sich etwa das Fotografieren seines Anwesens und die Verwertung solcher Fotografien vorbehalten. Diese Befugnis des Grundstückseigentümers erkennt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an (Urteile vom 13. Oktober 1965 – Ib ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295, vom 20. September 1974 – I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779, vom 9. März 1989 – I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 unter I. 2 b aE und vom 8. November 2005 – KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 70 für Tonübertragung aus einem Fußballstadion).

Diese Rechtsprechung hat Zustimmung (OLG Köln, NJW 2004, 619, 620; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rn. 13; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 144; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 71; Prengel, Bildzitate von Kunstwerken als Schranke des Urheberrechts und des Eigentums mit Bezügen zum Internationalen Privatrecht, fortan Bildzitate, S. 214 ff.; vgl. auch schon KG, OLGE 20, 402, 403), aber auch Kritik erfahren (Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 62; Staudinger/Gursky, BGB, [2006], § 1004 Rn. 80; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 59 Rn. 14, S. 938; Kübler in Festschrift Baur [1981] S. 51, 61 f.; Lehment in Festschrift Raue [2006] S. 515, 520 f.; Löhr, WRP 1975, 523, 524; Schmieder, NJW 1975, 1164; i.E. wohl auch MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rn. 32; differenzierend Beater, JZ 1998, 1101, 1106).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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