Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 31.1.2017, 4 StR 597/16) im Fall eines Autofahrers, der Amphetamine und Cannabis konsumiert hatte. In Frage stand die Fahruntüchtigkeit wegen Drogenkonsums. Die Richter am BGH machten deutlich, dass für diesen Straftatbestand weitere aussagekräftige Beweisanzeichen vorliegen müssten. Diese müssten im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Betroffenen soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Der Tatrichter kann auch bei einem Täter, der sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit sehen.
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