Bussgeldbescheid nach Coronaschutzverordnung NRW: Seit dem 23.März 2020 gilt das Kontaktverbot in NRW, am 24. März 2020 wurde eine zugehörige Katalogverordnung für Bussgelder veröffentlicht, die „mit aller Härte“ durchgesetzt werden soll. Nachdem absehbar wurde, dass die Fälle mit dem Herbst 2020 wieder zunehmen, wurde der Corona-Busgseldkatalog NRW am 01.10.2020 nochmals überarbeitet. Dabei sind inzwischen die Bussgelder im gewerblichen Bereich mitunter im schmerzhaften mittleren vierstelligen Bereich.
Dabei hatten sich schon frühzeitig Staatsanwaltschaften postiert und bekannt gegeben, dass Verstöße gegen das Infektionsschutzegsetz konsequent verfolgt werden. Da es hier letztlich um eine zwar notwendige Regulierung geht, die aber nicht nur massiv gefestigte Bürgerrechte betrifft sondern darüber hinaus elementare menschliche Grundbedürfnisse limitiert, ist schon jetzt abzusehen, dass es – je nach Vorgehen der Ordnungsbehörde – massive Bussgelder geben dürfte.
Dieser Artikel gibt einen Überblick, schon vorher hatten wir etwas dazu geschrieben was nun erlaubt ist und was nicht.
Wichtig ist, den Überblick zu behalten, da weiterhin durch lokale Ordnungsbehörden eigene Allgemeinverfügungen erlassen werden können, die zusätzlich Verhalten untersagen, was dann mit 500 Euro mindestens an Bussgeld bewehrt ist. Das ist einer der Gründe, warum bei uns jeden Tag viel Zeit investiert wird, um jeden Tag auf den Webseiten der Gemeinden in der Region Aachen zu prüfen, ob es solche Verordnungen gibt.
Verteidigung gegen Bussgelder
Da Umgang und Erfahrung mit dieser temporären Regelung fehlen, fallen Hinweise über das allgemeine Maß hinaus derzeit schwer. Für Sie sollte gelten: Halten Sie sich an die Verordnung, auch wenn sie eine massive Beeinträchtigung darstellt, ist sie jedenfalls derzeit vertretbar und niemand sollte diskutieren.
Wenn Ihnen ein Bussgeld auferlegt wird, zahlen Sie nicht an Ort und Stelle, bestehen Sie auf dem formalen Weg. Erst in Monaten, wenn die ganze Geschichte hoffentlich vorbei ist, wird zu beurteilen sein, ob und welche Bussgelder überhaupt rechtmässig waren. Dabei darf man durchaus die Frage in den Raum stellen, inwieweit durch eine reine Verordnung einer Landesregierung überhaupt rechtmässig derartige Limitierungen gefestigter Bürgerrechte möglich sind. In einigen Monaten dürften sich hierzu mehrere Oberlandesgerichte zu postieren haben.
Bussgeldbescheid erhalten – wir helfen
Die Anwaltskanzlei Ferner ist seit Jahrzehnten im Ordnungswidrigkeitenrecht tätig, für Gaststätten schon lange im Bereich der Hygiene und des Lebensmittel(straf)rechts. Fragen rund um das Infektionsschutzgesetz sind für uns kein Neuland – wir helfen Unternehmen und Bürgern in dieser schwierigen Phase.
Welche Bussgelder und Straftaten gibt es?
Durch die Schritte in NRW muss man nun sauber unterscheiden:
- Es gibt unmittelbare Verstöße gegen das Bundesinfektionsschutzgesetz, schon hier drohen Bussgelder und auch Straftaten, die auch fahrlässig begangen werden können
- Darüber hinaus kann auf Basis des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch Bundesländer und deren Behörden eine Verordnung erlassen werden, dies auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes. Verstöße gegen diese Verordnungen, wie sie die Coronaschutzverordnung in NRW darstellt, sind dann gleichsam wiederum Bussgeld- und Strafbewehrt.
Verstöße gegen das Bundesinfektionsschutzgesetz
Das Bundesinfektionsschutzgesetz ist recht undankbar, wir kennen es aus unserem Alltag halt vor allem, weil wir zahlreiche Gaststätten beraten. Wer das erste Mal hineinblickt, wird erschlagen mit einer Batterie an Verweisen und Normen. Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder – in schweren Fällen – als Straftat mit entsprechenden Sanktionen eingestuft, siehe §§73-75 IfSG). Ich kann hier nur eine Auswahl anbieten (Klick öffnet):
Bussgelder nach Infektionsschutzgesetz
- Meldepflichten: Wenn keine, eine unrichtige, eine verspätetete oder unvollständige Information erteilt wird (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 IfSG)
- Auskünfte: Nichtvorlage von Unterlagen, nicht ermöglichte Zugangsrechte im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen (§ 73 Abs. 1a Nr. 3, 4, 5)
- Auskünfte von Personen: Weigerung einer betroffenen Person sich untersuchen oder Untersuchungsmaterial entnehmen zu lassen oder Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand zu geben (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG)
- Gemeinschaftseinrichtungen: Weigerung behördliche Anordnungen in Gemeinschaftseinrichtungen umzusetzen (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG)
- Hygiene: Verwenden nicht zugelassener Mittel oder Methoden zur Desinfektion (§ 73 Abs. 1a Nr. 7 IfSG)
Straftaten
Die Straftaten sind in jedem Fall Ernst zu nehmen: Wenn durch einen Verstoß im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet wird, muss mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren gerechnet werden (§ 75 Abs.3 IfSG).
Straftaten im Übrigen sind insbesondere:
- Vorsätzliche Verstöße gegen Meldepflichten
- Verstöße gegen Quarantäne-Anordnung (§30 IfSG), wozu auch die mündlich/telefonisch angeordnete Haus-Quarantäne nach §28 IfSG gehört – auch der fahrlässige Verstoss ist hier strafbar
- Verstöße gegen das ausgesprochene berufliche Tätigkeitsverbot,
- ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen bezüglich des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte
Verstöße gegen die NRW-Coronaschutzverordnung
Die Coronaschutzverordnung NRW ergänzt die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes. Das bedeutet, einige wenige Straftaten kommen hinzu – und einige Bussgeldtatbestände sind mit Regelbussgeldern (darum auch „Bussgeldkatalog“) belegt. Die hier aufgelisteten Bussgelder habe ich je nach Adressat sortiert.
Straftaten nach NRW-Coronaschutzverordnung
Drei weitere Straftatbestände kommen hinzu – die auch enorm wichtig sind:
- vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten;
- vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen wenn die Ansammlung aus mehr als 10 Personen besteht;
- vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, öffentliche Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
- Trotz Vorhandenseins des notwendigen Materials keine Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschrift: 2.000 Euro (Einrichtungsleitung)
- Verstoß gegen das Besuchsverbot: 200 Euro (Besucherin/Besucher )
- Nichtbeachtung der Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung des § 2 Abs. 2 S. 2: 800 Euro (Einrichtungsleitung)
- Unzulässiger Betrieb der in Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen ohne die Zugangsbeschränkung nach Satz 2: 2.000 Euro (Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft)
- Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung: 400 Euro (Teilnehmende Person)
Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten
- Betrieb einer der Einrichtungen: Zwischen 4000 oder 5000 Euro je nach Einrichtung (Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft)
Ausnahme Volkshochschulen oder Musikschulen: 2500 Euro (Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft)- Ausnahme Sportveranstaltung ohne Schutzmaßnahmen: 1000 Euro (Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung)
Wer an Sportveranstaltung oder Zusammenkunft teilnimmt: 250 Euro- Durchführung von Konzerten oder Aufführungen sowie sonstige Veranstaltung mit mehr als 300 Personen ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept: 4.000 Euro
Handel
- Überschreitung der Personenzahl: 500 -1.000 Euro je nach Geschäftsgröße (Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. )
- Teilnahme als Anbieter auf einem Wochenmarkt mit unzulässigem Warenangebot: 500 Euro (Inhaber des Marktstandes )
- Einlass anderer als der erlaubten Personen ohne entsprechende Schutzvorkehrungen: 2.000 Euro ( Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.)
- Betrieb von nicht erlaubten Verkaufsstellen: 2.500 Euro (Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.)
- Verstoß gegen den Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren: 500 Euro (Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.)
- Verstoß gegen das Verkaufsverbot: 2.000 Euro (Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. )
Handwerk und Dienstleister
- Verstoß gegen das Verkaufsverbot: 2.000 Euro ( Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.)
- Nichtbeachtung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen: 1.000 Euro ( Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. )
- Erbringung der untersagten Dienst-/ Handwerksleistungen: 2.000 Euro (Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.)
- Leistungserbringung therapeutischer Leistungen ohne Nachweis der medizinischen Notwendigkeit bzw. Leistungserbringung ohne Schutzmaßnahmen: 1.000 Euro (Person, die die Dienst-oder Handwerksleistung erbringt)
Tourismus
Hier gilt: Ein Verstoß gegen ´Beherbergungsverbot oder das Verbot Busreisen anzubieten kostet 4.000 Euro für den Verantwortlichen.
Gastronomie
- Betrieb einer untersagten gastronomischen Einrichtung: 4.000 Euro (Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. )
- Betrieb gastronomischer Einrichtung trotz Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen: 1.000 Euro (Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. )
- Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände im Rahmen des Außerhausverkaufs: 1.000 Euro (Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. )
Verzehr von Außerhaus-Speisen und Getränken im Umkreis von weniger als 50 Metern der gastronomischen Einrichtung: 200 Euro (Kundin/Kunde)- Falsche Angabe von Kontaktdaten durch den Kunden: 250 Euro
Aufenthalt im öffentlichen Raum
- Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 10 Personen, die nicht unter die Ausnahmetatbestände fallen: 200 Euro ( Jede/r Beteiligte)
Picknicken: 250 Euro (Jede/r Beteiligte )Grillen: Euro (Jede/r Beteiligte 250)- Verstoß gegen eine behördliche Anordnung der eigenen Kommune, wenn weiteres verhalten in der Öffentlichkeit untersagt wird: 500 Euro (Jede/r Beteiligte)
Zugang zu einem Einkaufszentrum, in welchem sich keine der erlaubten Einrichtungen befindet: 400 Euro (Kundin/Kunde )Zugang zu einem Einkaufszentrum zu einem anderen als dem ausdrücklich gestatteten Zweck: 400 Euro (Kundin/Kunde)
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