Kontaktsperre in NRW – Was bedeutet das?

Vom 23.03.2020 bis zum 19.04.2020 herrscht in NRW nun per Verordnung („Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“; CoronaSchVO) eine so genannte Kontaktsperre. Diese bedeutet eine erhebliche, temporäre, Einschränkung der eigenen (Bewegungs-)Freiheit.

Kontaktsperre in NRW - Was bedeutet das? - Rechtsanwalt Ferner

Doch welche Regelungen gibt es nun genau? Gerade weil in der öffentlichen Berichterstattung auf die empfindlichen Bussgelder und auch Strafbarkeiten hingewiesen wird, kann hier Unwissenheit schnell zu Angst und damit freiwilligem Verzicht auf Möglichkeiten führen. Im Folgenden einige Ausführungen.

Hinweis: Die hiermit verbundenen Bussgelder sind Heftig – beachten Sie dazu unseren Beitrag zu den Bussgeldern im Zusammenhang mit Corona.

Vorab Wichtig

Die jetzt erfolgten Schritte sind nach aktueller Berichterstattung wohl in der Tat angebracht – bedeuten aber auch massive Einschränkungen von all dem, was für uns bisher selbstverständlich war. Es bedeutet aber auch, dass die Behörden nun für kurze Zeit etwas anwenden und kontrollieren müssen, was es so noch nie gegeben hat: Probleme in der Anwendung sind geradezu vorprogrammiert, die ersten tage werden sicherlich zu einigen Missverständnissen und Problemen führen. Der Rat kann nur sein: Bleiben Sie die ersten Tage zu Hause und warten Sie ab, wie sich die praktische Umsetzung entwickelt, auch wenn Sie weiterhin vor die Türe dürfen.

Weiterhin wichtig: Die Bestimmungen der Landesverordnung gehen widersprechenden oder auch inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der zuständigen Behörden vor! Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich darin verfügter weitergehender Schutzmaßnahmen, bleiben bereits erfolgte oder zukünftige Anordnungen aber unberührt. Es gilt also, dass man sich grundsätzlich an der Landesverordnung orientieren muss – aber besser lokale Verordnungen im Blick hat.

Kontaktsperre ist keine Ausgangssperre

Die Wortwahl ist nicht willkürlich, es gibt in NRW keine Ausgangssperre, Sie können weiterhin einkaufen, spazieren und zum Arzt. Ohne dass man Sie kontrolliert oder kontrollieren darf, wo sie hingehen – anders als etwa in Berlin, wo eine faktische Ausgangssperre mit Ausweispflicht existiert.

Was ist in NRW nun genau untersagt?

Die Grundregel ist: Zusammenkünfte von mehr als zwei Menschen sind in der Öffentlichkeit untersagt. Dies dürfte auch eine deutliche Kontrolle-Erleichterung sein, denn die Behörden müssen erst einmal nur mit einem Blick prüfen, ob da mehr als zwei Menschen zusammen unterwegs sind. Dies sollte vermieden werden, eine Kontrollsituation sollte bei Begegnungen zu zweit gar nicht erst entstehen können, wenn man die Verordnung bei Wort nimmt. Wenn dann doch mehr als zwei Personen zusammen sind, ergeben sich folgende Ausnahmen:

  1. Verwandte in gerader Linie,
  2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
  5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).

Das bedeutet wiederum einige Rückschlüsse: Wenn zwei Erwachsene mit nur offenkundig Minderjährigen unterwegs sind (Ziffer 3) sollte sich wiederum keine Kontrollsituation ergeben. Auch im Rahmen von Arbeitsplätzen und ÖPNV sind Kontrollen erst einmal abwegig (Ziffern 4 und 5), allerdings sind hier die Anbieter in der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die Individuen zueinander den notwendigen Abstand wahren können. Insoweit dürfte die teilweise Reduzierung der Angebote des ÖPNV eher ein Fehler gewesen sein.

In den Fällen in gerader Linie Verwandter (das sind Eltern, Kinder, Grosseltern – nicht aber Cousins, Nichten etc.) sowie bei Ehegatten etc. – also die Fälle gemäß Ziffern 1 und 2 – sind Kontrollen zumindest naheliegend, da dies optisch nicht mehr wahrnehmbar ist. Wenn man sich hierauf berufen will/muss, wäre anzuraten, einen Personalausweis mit sich zu führen, auch wenn man dies – entgegen einer auch bei Behörden verbreiteten Meinung – nicht allgemein tun muss.

Vorsicht: Es gibt öffentliche Aktivitäten, die losgelöst von der Anzahl der Personen untersagt sind, namentlich Picknicken und Grillen! Dabei ist es ausdrücklich den Ordnungsämtern eingeräumt, dass diese weitere öffentliche Aktivitäten verbieten, diese sind dann mit einem bis zu 500 Euro belegt!

Ausgewählte weitere Fälle

Es gibt eine Vielzahl von einzelnen Regelungen, die ich im Folgenden nur ausgewählt darstellen möchte. Wenn man die Faustformel „Nicht mehr mehr als zwei Personen raus gehen“ beachtet, sollte man aber kaum zu diesen Einzelfällen kommen.

Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Besuche in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Unter geeigneten Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung können Ausnahmen eingeräumt werden, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (als Beispiel verweist die Verordnung auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten

Lassen Sie uns nicht nach der einen kleinen Ausnahme suchen, es gilt: Alles ist zu. Insbesondere: Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen, Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen, Spiel- und Bolzplätze, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und Bordelle. Und alles, was ähnlich ist. Also alles was Spaß macht.

Welche Geschäfte sind noch geöffnet

In jedem Fall weiterhin öffnen dürfen folgende Geschäfte:

  1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkte,
  2. Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
  3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  4. Reinigungen und Waschsalons,
  5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  6. Tierbedarfsmärkte,
  7. Einrichtungen des Großhandels;
  8. Wochenmärkte;
  9. Bau- und Gartenbaumärkte bleiben zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig – und für Verbraucher, wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, hier kommt es also auf den Einzelfall an;

Für alle Geschäfte gilt: Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen. Alle Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.

Versandhandel: Zulässig ist lediglich der Versandhandel und die bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment: Wenn auch Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der oben genannten Verkaufsstellen entsprechen, dürfen diese öffnen. Bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig.

Handwerk und Dienstleistung

Grundsätzlich gilt: Handwerker und Dienstleister – insbesondere Anwälte und Versicherungsmakler – können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, sofern man nicht zu den Folgenden Berufsgruppen gehört:

  • Handwerkern mit Geschäftslokal wie Augenoptikern, Hörgeräteakustikern oder orthopädischen Schuhmachern ist dort der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. Achtung: Zur personenbezogenen Tätigkeit siehe unten bei den therapeutischen Tätigkeiten!
    In den Geschäftslokalen sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu treffen.
  • Distanzlose Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt.
  • Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden. Das gleiche gilt für gesundheitsorientierte Handwerksleistungen (Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädischen Schuhmacher etc.), die zur Versorgung der betreffenden Person dringend geboten sind. Hier wird sich in der Praxis das Problem ergeben, dass Ärzte gerade besseres zu tun haben, als nun auch noch hierfür Verordnungen auszustellen, zugleich Menschen aber massiv auf diese Leistungen angewiesen sind.
Tourismus

Hier gilt kurz und knapp: Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken und Reisebusreisen sind untersagt.

Gastronomie

Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist untersagt, hierzu gehören insbesondere Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés. Ausnahmen sind:

  • Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen die zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden dürfen, soweit die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.
  • Eine Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen ist zu- lässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden – dies muss ausdrücklich auch im öffentlichen Raum vor der Lokalität gewährleistet sein.
  • Der Verzehr von Speisen ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt, in der Einrichtung ja ohnehin.
Kirchliche Anlässe und Beerdigungen

Versammlungen zur Religionsausübung haben zu unterbleiben, gleich welche Religion betroffen ist. Der individuelle Kirchenbesuch dürfte möglich sein. Es gibt keine zwingenden Beerdigungen ohne Angehörige: Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis, sofern die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.

Sonstige Veranstaltungen und Versammlungen

Nochmal: Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausnahmen sind solche, die der öffentlichen Sicherheit dienen (etwa Schadstoffsammlungen, aber die meisten Versorger haben diese inzwischen gestrichen) und natürlich auch Blutspendetermine. Voraussetzungen wie immer: Mindestabstand muss gewahrt bleiben.

Bußgelder und Strafen

Seien Sie umsichtig, diese Regeln existieren nicht zum ärgern und nur temporär. Die Ordnungsbehörden, die diese Regeln kontrollieren, tun dies nicht als Selbstzweck, sondern weil das dahinter stehende Ziel enorm Wichtig ist.

Kontaktsperre in NRW - Was bedeutet das? - Rechtsanwalt Ferner

Gleichwohl habe ich bereits in den Tagen vor dieser Verordnung, im Rahmen der lokalen Verfügungen, regelmässig für Mandaten Kontakt zu den Ordnungsbehörden halten müssen und immer wieder feststellen müssen, dass die mit heisser Nadel gestrickten Verordnungen in der Auslegung durch nur teilweise juristisch geschulte Mitarbeiter der Ordnungsämter zu erheblichen Problemen führten. Gleichwohl konnte ich auch feststellen, dass eben nicht – bisher – mit der Gießkanne Bussgelder ausgeschüttet wurden. Nach den klaren Ankündigungen durch Bundesregierung und Ministerpräsident dürfte sich dies bald ändern.

Da die Verordnung eine Geldbuße von mindestens 200 Euro vorsieht und sogar fahrlässige Strafbarkeiten im Raum stehen, etwa wenn man vorzeitig eine auch nur mündlich angeordnete häusliche Quarantäne bricht (dazu folgt ein gesonderter Beitrag bei uns), kann der Rat nur sein: Halten Sie sich an die Regeln. Im Zweifelsfall fragen Sie lieber bei der Ordnungsbehörde nach. Wenn Sie ein Bußgeld oder eine Strafe erhalten, können Anwälte hinterher prüfen ob diese korrekt ausgesprochen wurden – wenn man in ein paar Monaten vor einem Richter sitzt dürfte das Thema bei weitem nicht mehr „so heiss gegessen “ werden, wie es derzeit gekocht wird. Zumal ohnehin zu befürchten ist, dass verunsicherte Ordnungsbehörden im Zweifel erstmal ein Bussgeld aussprechen, um der Verordnung Nachdruck zu verleihen.


Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.