Ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
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Ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Diese Vorschrift des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfassungsgemäß. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Unternehmerfreiheit des Generalunternehmers sei durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Er entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Bürgenhaftung sei auch mit der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs in der EU vereinbar. Die Haftung erfasse nur den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst würden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Entgeltzahlung (BAG, 5 AZR 617/01 und 5 AZR 279/01).
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