Registrierung von Vorsorgevollmachten

Ab sofort können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen.

 

Möglich wird dies durch die Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung –VRegV), die am 1. März 2005 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber wollte mit dem elektronischen Vorsorgeregister eine Vereinfachung schaffen. Gerichte können nun Vorsorgevollmachten schnell, einfach und sicher finden. Hierdurch sollen überflüssige Betreuungen verhindert werden.

 

Durch eine Vorsorgevollmacht können Bürgerinnen und Bürger einen anderen Menschen bevollmächtigen, ihre Angelegenheiten zu besorgen, wenn sie durch Unfall, Krankheit oder Alter zu einem späteren Zeitpunkt dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollten. Wurde für einen solchen Fall niemand bevollmächtigt, muss das Vormundschaftsgericht für den betroffenen Menschen einen Betreuer bestellen. Die Gerichte haben häufig Schwierigkeiten festzustellen, ob ein Betreuungsbedürftiger eine Vorsorgevollmacht verfasst hat. Diese Feststellung kann nun einfach durch eine Abfrage des neuen Vorsorgeregisters erfolgen.

 

Und so funktioniert es: Die Vorsorgevollmacht kann über das Internet (www.vorsorgeregister.de) oder per Post an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer gemeldet werden. Auch der Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung rechtlich beraten hat, kann weiterhelfen. Die Vorsorgeregister-Verordnung regelt die Einzelheiten des Registerverfahrens von der Antragstellung durch den Vollmachtgeber bis zum Abruf durch die Vormundschaftsgerichte. Das Zentrale Vorsorgeregister erhebt für die Eintragung aufwandsbezogene Gebühren, die abhängig vom gewählten Verfahren sind. In üblichen Fällen entstehen einmalige Gebühren im Bereich zwischen 10 und 20 EUR.
Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister gibt es unter www.vorsorgeregister.de oder bei der Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, Tel.: 01805 35 50 50 (0,12 € / Min.).
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.