AWV-Meldepflicht beachten

Vielleicht haben Sie auch schon eine Überweisung aus dem Ausland erhalten und dahinter den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ auf dem Kontoauszug gesehen? Tatsächlich bestehen hier mitunter Pflichten, die speziell Unternehmen kennen sollten, weil ansonsten empfindliche Bußgelder drohen.

AWV-Meldepflicht: Pflichten für Unternehmen

Meldepflichtig sind Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten – einschließlich der Begründung und Tilgung von Guthaben – mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als 12 Monaten zum Gegenstand haben. Für die Meldung von Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr gibt es eine Bagatellgrenze. Zahlungen, die den Betrag von 12.500 € oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigen, sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren werden bereits durch die Außenhandelsstatistik erfasst und müssen nicht zusätzlich an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden.

Was bedeutet ein Pflichtenverstoß?

Unternehmen, die ihren Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr nicht nachkommen, müssen mit verschiedenen Konsequenzen rechnen. Nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Nr. 19 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro je Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wichtig ist, dass nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch die Geschäftsführung und die für die Meldung verantwortlichen Mitarbeiter persönlich belangt werden können. Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach der Höhe der nicht deklarierten Beträge und der Anzahl der Verstöße und kann daher erheblich sein.

Bei fahrlässigen Verstößen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer bußgeldbefreienden nach § 22 Abs. 4 AWG. Zu beachten ist jedoch, dass eine unwirksame Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung hat. Es ist daher ratsam, im Falle eines Verstoßes eine umfassende Untersuchung durchzuführen, Fehlerquellen zu identifizieren und die notwendigen Schritte einzuleiten.

Neben Bußgeldern können weitere Konsequenzen drohen, wie z. B. die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen einer möglichen Verletzung der Aufsichtspflicht oder die Anordnung einer Verfahrensbeteiligung des betroffenen Unternehmens. Die Deutsche Bundesbank überprüft und überwacht die Einhaltung der Meldepflichten regelmäßig und verstärkt.

Den meldepflichtigen Unternehmen und Kreditinstituten wird daher empfohlen, ihr Meldewesen regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle Meldepflichten ordnungsgemäß erfüllt werden, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden.

Compliance bei der AWV-Meldepflicht

Um in der Vergangenheit begangene Verstöße gegen Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr zu korrigieren, können Unternehmen folgende Schritte unternehmen:

  1. Identifizierung der Verstöße: Unternehmen sollten eine gründliche interne Untersuchung durchführen, um alle in der Vergangenheit begangenen Verstöße gegen die Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr zu identifizieren. Dazu kann die Überprüfung von Geschäftsunterlagen, Transaktionen und Zahlungsströmen gehören.
  2. Selbstanzeige: Unternehmen können eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige beim zuständigen Hauptzollamt einreichen. Die Selbstanzeige sollte alle relevanten Informationen zu den begangenen Verstößen enthalten und darlegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zukünftige Verstöße zu vermeiden.
  3. Umsetzung von -Maßnahmen: Unternehmen sollten geeignete Compliance-Maßnahmen umsetzen, um die Einhaltung der Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr sicherzustellen. Dazu gehören die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Einrichtung interner Kontrollsysteme sowie die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Compliance-Richtlinien.
  4. Zusammenarbeit mit den Behörden: Unternehmen können eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, um die Aufklärung vergangener Verstöße zu unterstützen. Wie dies konkret geschieht sollte im Einzelfall entschieden werden.
  5. Überwachung und Überprüfung: Unternehmen sollten regelmäßige interne Überwachungs- und Überprüfungsverfahren einführen, um sicherzustellen, dass die Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies kann die Durchführung von Stichproben, die Überprüfung von Transaktionen und die Überwachung von Zahlungsströmen umfassen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Schritte zur Korrektur vergangener Verstöße von den spezifischen Umständen und der Schwere der Verstöße abhängen. Um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, ist es ratsam, rechtlichen Rat von Experten auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrechts einzuholen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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