Umfang einer Ausgleichsklausel – Arbeitsvergütung und Sonderzahlung

Sonderzahlung als Arbeitsvergütung bei Ausgleichsklausel: Im Arbeitsrecht ist es üblich, dass – insbesondere im Prozess beim – irgendwann ein Vergleich gefunden wird, mit dem man auseinander geht. Ebenso verbreitet sind dabei so genannte Ausgleichsklauseln, etwa die Feststellung der Parteien, dass wechselseitig keine Ansprüche mehr bestehen. Das ist ein klarer Schnitt und jeder weiss, dass die Sache vorbei ist – so einfach ist es aber nicht. Denn nicht selten kommt dann hinterher Streit auf, welche Ansprüche vielleicht doch nicht erfasst sind.

Der typische Streitpunkt sind zu Leistende Zahlungen, da nicht zwingend klar sein muss, welche Zahlungen vom Ausgleich umfasst sind und welche nicht, jedenfalls wenn neben der Ausgleichsklausel auch noch festgehalten ist, dass Zahlungen stattzufinden haben. Ein echter Klassiker ist dabei die noch vorgesehene Zahlung von Arbeitsentgelt neben einer Ausgleichsklausel, bei der tatsächlich zu unterscheiden ist:

  • Regelt ein Prozessvergleich zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses noch Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt, wird ein Anspruch auf eine Sonderzahlung von einer Ausgleichsklausel nicht erfaßt. Wenn also die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses allgemein vorgesehen ist, kann eine Sonderzahlung von der Ausgleichsklausel ausgenommen sein (so LArbG Berlin-Brandenburg, 15 Sa 2348/10)
  • Wenn dagegen im Prozessvergleich lediglich Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsvergütung für die Dauer der Kündigungsfrist abzurechnen sind, wird ein in dieser Zeit fällig werdender Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung mit Mischcharakter von einer Ausgleichsklausel als negativem Schuldanerkenntnis erfasst (so LArbG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 1722/10)

Ausgleichsklauseln sind ebenso sinnvoll wie gefährlich: Ein klarer Schnitt und klare Regeln am Ende des Arbeitsverhältnisses bedeuten für beide Seiten Klarheit. Wer dann für sich im Willen Kämmerlein Erwartungshaltungen hegt, was nun am Ende eigentlich alles erfasst sein soll und was nicht, der konterkariert diese Idee, da genau so nur weiterer Streit entsteht. Die Regel ist einfach: Nicht lange überlegen, sondern offen kommunizieren was einem Wichtig ist und dafür Sorgen, dass dies mit klaren Worten so im Vergleich erfasst wird.

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Jens Ferner

Rechtsanwalt

Es ist also zu unterscheiden und die „Wortklauberei“ führt zu erheblichen finanziellen Auswirkungen: Auf keinen Fall sollte man blind davon ausgehen, dass irgendwelche Sonderzahlungen Bestandteil der Arbeitsvergütung sind, die vielleicht von der Ausgleichsklausel ausgenommen ist. Wer hier im Blindflug einfach jegliche Zahlung anlässlich des Arbeitsverhältnisses in die Arbeitsvergütung subsumiert begeht den ersten schwerwiegenden Fehler, der am Ende bares Geld kostet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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