Auch ein Verteidiger muss in Hauptverhandlung medizinische Maske tragen

Das OLG Celle (15 KLs 21 Js 1192/13) konnte klarstellen, dass die – auf § 176 GVG gestützte -Anordnung, in der eine medizinische Maske zu tragen, regelmäßig nicht zu beanstanden sein dürfte:

Die Anordnung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen ist angesichts der derzeitigen SARS-CoV2-Pandemie geeignet, Infektionen zu vermeiden. Nach den Empfehlungen des gemäß § 4 Abs. 1 IfsG hierzu berufenen Robert Koch-Institutes ist es notwendig, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z. B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent einhält, Innenräume lüftet und, wo geboten, eine OP-Maske (Mund-Nasen-Schutz, MNS) oder eine FFP2-Maske (bzw. KN95 oder N95-Maske) korrekt trägt.

Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – sollten möglichst gemieden werden (Täglicher Lagebericht des RKI vom 01.02.2021, S. 2). Es ist auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich, da eine Mund- und Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 28.09.2020, 1 BvR 1948/20, juris Rn. 4)

Wenn sich ein Strafverteidiger grundlos weigert, dieser Anordnung zu folgen, kann eine des Verfahrens samt Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO im Raum stehen. Allerdings muss man nur in den Sachverhalt sehen, um zu merken, dass die Entscheidung sich massiv relativiert – denn es gab transparente Masken und somit keine Einschränkung bei der Wahrnehmung oder Würdigung der Zeugenaussachen:

Der Verteidiger hat sich vorliegend nachhaltig und ohne ersichtlichen Grund der als solcher nicht zu beanstandenden Anordnung, im Sitzungssaal eine medizinische Maske zu tragen (…), widersetzt und auch – trotz entsprechender Ankündigung – ein ihn hiervon befreiendes Attest nicht beigebracht.

Er hat hierdurch die notwendige Verteidigung seines Mandanten und eine Fortsetzung der Hauptverhandlung im Sinne von § 145 Abs. 1 StPO unmöglich gemacht. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob das Verhalten des Verteidigers einem Ausbleiben oder einem Sich-Entfernen zur Unzeit von der Hauptverhandlung gleichzusetzen ist, weil der Verteidiger sich durch sein Verhalten jedenfalls geweigert hat, die notwendige Verteidigung in der konkreten Situation weiter zu führen. Auf eine analoge Anwendung der Vorschrift (…) kam es hiernach nicht an.

Berechtigte oder auch nur nachvollziehbare Gründe, der Anordnung zum Tragen einer medizinischen Maske nicht nachzukommen und somit das Verhalten des Verteidigers zu entschuldigen, lagen nicht vor – was die Kammer vor schließlich erfolgter Aussetzung dem Verteidiger bereits auch zum Ausdruck gebracht hatte. Einwänden im Hinblick auf die eingeschränkte Wahrnehmbarkeit der Mimik von Verfahrensbeteiligten ist die Kammer dadurch gerecht geworden, dass sie transparente Masken zur Verfügung gestellt hat. Auch eine solche hat der Verteidiger zu tragen sich geweigert. Ein vom anwaltlichen Berufsrecht gegebenenfalls gedecktes prozessuales Notwehrrecht (…) lag ersichtlich nicht vor.

Zwar ist ein Verschulden des Verteidigers im Sinne von § 145 Abs. 4 StPO im Ganzen mangels Zurechnungszusammenhang ausgeschlossen, wenn die durch ihn verursachte Störung der Hauptverhandlung auch durch eine bloße hätte behoben werden können, das Gericht aber gleichwohl das Verfahren ausgesetzt hat (…). Ein solcher Fall lag (…) aber nicht vor. Nach alledem war das der Aussetzung zugrunde gelegte Verhalten des Verteidigers nicht lediglich ungebührlich, sondern schuldhaft sowie überdies rücksichtslos und unverantwortlich

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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