Anbauvereinigung im neuen Cannabisgesetz 2024

Anbauvereinigung und 2024: Das neu geplante 2024 in Deutschland möchte spezifische Regelungen für Anbauvereinigungen („Cannabis Social Clubs“) schaffen. Im Folgenden soll ein erster Überblick zum Verständnis der neuen Bestimmungen vermittelt werden, die im Umgang mit Cannabis und dessen Anbau für den Eigenkonsum wichtig sind.

Hinweis: Beachten Sie dazu unseren fortlaufend aktualisierten Artikel zum Cannabisgesetz 2024!

Grundsätzliches zur Anbauvereinigung

Für Anbauvereinigungen im Rahmen des deutschen Cannabisgesetzes werden folgende Vorgaben gelten:

  1. Gemeinschaftlicher Anbau: Cannabis darf nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Anbauvereinigungen dürfen geringfügig Beschäftigten oder Nichtmitgliedern nur Tätigkeiten übertragen, die nicht direkt mit dem Anbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.
  2. Mitwirkung der Mitglieder: Mitglieder der Anbauvereinigung müssen aktiv am gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis mitwirken.
  3. Gute fachliche Praxis: Anbauvereinigungen müssen die Grundsätze der guten fachlichen Praxis einhalten und Vorkehrungen treffen, um Risiken für die menschliche Gesundheit zu minimieren.
  4. Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung: Anbauvereinigungen legen ihre Mitgliedsbeiträge fest und müssen für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial die entstandenen Kosten vom Empfänger erstatten lassen.
  5. Dokumentations- und Berichtspflichten: Es bestehen umfangreiche Dokumentations- und Berichtspflichten hinsichtlich der Mengen und der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial.
  6. Qualitätssicherung: Anbauvereinigungen müssen regelmäßig Stichproben des angebauten Cannabis und Vermehrungsmaterials nehmen, um die Qualität und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.
  7. Kontrollierte Weitergabe: Die Weitergabe von Cannabis ist auf das innerhalb des befriedeten Besitztums angebaute Cannabis beschränkt und nur an Mitglieder zum Eigenkonsum erlaubt. Zudem sind Mengenbeschränkungen und Alterskontrollen vorgesehen.
  8. Erlaubnispflicht: Für den gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich.
  9. Weitergabe von Vermehrungsmaterial: Diese ist nur innerhalb des befriedeten Besitztums an Mitglieder, bestimmte Nichtmitglieder und andere Anbauvereinigungen erlaubt, wobei Mengenbeschränkungen gelten.
  10. Maßnahmen des Gesundheitsschutzes: Cannabis darf nicht mit bestimmten Stoffen vermischt, vermengt oder verbunden werden und muss in einer neutralen Verpackung weitergegeben werden.
  11. Mitgliedschaftsregelungen: Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein, und es dürfen maximal 500 Mitglieder in einer Anbauvereinigung sein. Es gelten bestimmte Vorschriften bezüglich des Wohnsitzes der Mitglieder.

Diese Vorgaben zeigen, dass das Gesetz strenge Regelungen für den Anbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen vorsieht, um sowohl die Qualität als auch die Legalität und Sicherheit zu gewährleisten.

Anbauvereinigungen: Rechtsanwalt Ferner zur Anbauvereinigungen

Ob Anbauvereinigungen der goldene Weg zur Verteilung von Cannabis sind, wird sich noch zeigen – gerade die besonders verbreitete Gruppe der Geringverdiener jedenfalls wird hier außen vor gelassen!

Anbauvereinigung: Definition und Struktur

Anbauvereinigungen sind in das Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften. Ihr Zweck ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) an Mitglieder zum Eigenkonsum. Hierbei sind nur die genannten Rechtsformen erlaubt, und andere, wie Stiftungen oder Unternehmen, sind ausgeschlossen.

Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung

Die Mitgliedschaft ist auf 500 Personen begrenzt, die alle mindestens 18 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Die Satzung muss eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten vorsehen. Darüber hinaus muss die Anbauvereinigung einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen einhalten.

Erlaubnispflicht

Eine Anbauvereinigung darf Cannabis nur nach behördlicher Erlaubnis anbauen. Die Gründung und Eintragung allein reichen nicht aus, um dieses Recht zu erhalten. Die Erlaubnis wird für sieben Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Verschiedene Anforderungen müssen erfüllt sein, darunter Zuverlässigkeit und spezifische Sicherheits- und Schutzmaßnahmen.

Antragsverfahren

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Er muss zahlreiche Angaben enthalten, wie Kontaktdaten der verantwortlichen Personen, Lage des Besitztums, voraussichtliche Anbauflächen, Mengenangaben, Sicherheitsmaßnahmen, ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und viele andere detaillierte Informationen.

Weitergabe und Beschränkungen

Die Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nur an ihre Mitglieder weitergeben, und die Menge ist auf 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat begrenzt (30 Gramm für Personen zwischen 18 und 21 Jahren). Die Verpackung muss neutral sein, und es müssen spezifische Informationen beigefügt sein.

Verbot von Werbung und Verkauf

Werbung und Sponsoring für Anbauvereinigungen sind verboten, ebenso der Verkauf oder das Verschenken von Cannabis. Die Weitergabe muss persönlich und innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung erfolgen, und es dürfen keine Entgelte verlangt werden.

Nur eingeschränkte Tätigkeit Dritter in Anbauvereinigung!

In Anbaugemeinschaften darf Cannabis nur von den Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Die Mitglieder können beim gemeinschaftlichen Eigenanbau durch volljährige geringfügig Beschäftigte der Anbaugemeinschaft im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unterstützt werden. Die Beauftragung anderer entgeltlich Beschäftigter der Anbauvereinigung oder Dritter mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder mit Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau zusammenhängen, ist unzulässig.

Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben sich aktiv am gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis zu beteiligen. Eine aktive Mitwirkung liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau oder bei den unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.

Probleme beim Vertrieb von Cloud-Lösungen für Anbauvereinigungen

Die gestiegenen Anforderungen an den Betrieb einer Anbaugemeinschaft führen dazu, dass kommerzielle Anbieter versuchen, entsprechende Produkte auf den Markt zu bringen, um durch standardisierte Lösungen Kosten zu sparen. Ein fiktives Beispiel: So könnte sich die Frage stellen, ob Anbaugemeinschaften auch auf räumlich entfernte Lösungen zurückgreifen können, bei denen ein Anbieter eine Plantage zur Verfügung stellt, die quasi aus der Ferne betrieben wird. Eine solche Plantage in der Cloud wäre sowohl aus digitaler als auch aus logistischer Sicht sehr zu begrüßen.

Anhand dieses fiktiven Beispiels lässt sich rasch zeigen, dass der Gesetzgeber zur Verhinderung von Missbrauch, aber auch aus Sorge um kommerzielle Lösungen, jedes Outsourcing-Modell sehr schwierig gestaltet hat: Zum einen ist in § 17 Abs. 2 CannG die Eigenhändigkeit vorgesehen, die zwar nicht zwingend, aber der Regelfall ist. Zum anderen darf Cannabis nur innerhalb des befriedeten Besitztums von Mitgliedern an Mitglieder von Anbauvereinigungen zum Eigengebrauch bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit des abgebenden und des empfangenden Mitglieds weitergegeben werden (§ 19 Abs. 2 CannG), ein Versand ist also nicht möglich. Anbau und Weitergabe können räumlich getrennt werden, allerdings stellt sich beim Transport des Cannabis von der Plantage zum Ort der Weitergabe die Frage, wie man als „normaler“ Anbauverein die hohen Anforderungen des § 22 CannG einhalten will. Insbesondere muss der Transport erheblich gesichert und von mindestens einem Mitglied begleitet werden, was viele Outsourcing-Lösungen bei zu großen Entfernungen unattraktiv machen wird.

Dokumentations- und Berichtspflichten

Die Anbauvereinigungen müssen genaue Aufzeichnungen führen, um den Bestand und die Weitergabe von Cannabis nachzuverfolgen. Die Behörden müssen jährlich über Ernte-, Weitergabe- und Bestandsmengen informiert werden, und die Daten müssen auch zu Evaluationszwecken geliefert werden. Bei der Entdeckung von kontaminiertem oder Schwarzmarktcannabis ist die Behörde unverzüglich zu informieren.

Cannabisgesetz 2024

Rund um und legale Hanfprodukte ergeben sich zahlreiche Fragen, die in einer Schnittmenge aus BTM-Strafrecht und Wettbewerbsrecht liegen. Rechtsanwalt Jens Ferner ist im UWG, speziell und Lebensmittelrecht tätig und berät Unternehmen bei Fragen rund um den legalen Vertrieb samt Bewerbung von Cannabis, Cannabidiol und legale Hanfprodukte.

Fazit zur Anbauvereinigung

Das neue Cannabisgesetz 2023 legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Anbauvereinigungen in Deutschland fest und stellt strenge Anforderungen an ihre Struktur, ihren Betrieb und ihre Überwachung. Der Gesetzgeber hat klare Regeln geschaffen, um sicherzustellen, dass Cannabis verantwortungsbewusst angebaut und konsumiert wird, und um den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten. Mit dieser Gesetzgebung geht Deutschland einen signifikanten Schritt in Richtung einer regulierten Cannabiswirtschaft, wobei die Interessen von Verbrauchern, Gesellschaft und Behörden gleichermaßen berücksichtigt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

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