An „verrufenen“ Orten muss man mit Polizeikontrollen rechnen

Das Niedersächsiche OVG (11 PA 191/09) hat festgestellt: Wer sich an einem „verrufenen“ Ort aufhält, muss mit einer Personenkontrolle zwecks Identifizierung rechnen und leben. Der Kläger hatte sich an einem „verrufenen“ Ort aufgehalten (Strassenecke die für Drogenumschlag bekannt ist) und wurde von der Polizei – ohne konkrete Gründe – aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. In dieser Kontrolle sah der Kläger einen unzulässigen Eingriff in sein allgemeines .

Das OVG Niedersachsen lehnt dies ab: Zum einen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schrankenlos gewährleistet. Weiterhin liegt mit der reinen Identitätsfeststellung ein einfacher Eingriff vor, denn es

ist mit der Identitätskontrolle nur ein vergleichsweise geringfügiger Grundrechtseingriff verbunden. Zweck der Norm ist die Vorsorge für die Verhütung von Straftaten an Orten, an denen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, Gefahrenverursacher anzutreffen. Damit dient die Norm den Interessen der Allgemeinheit, ein möglichst großes Maß an Sicherheit zu erreichen. Unverhältnismäßigen Beschränkungen wird dadurch vorgebeugt, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung vorliegen müssen (vgl. Rachor, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 388). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 (a.a.O.) auch nicht, dass die Identität von Personen nur festgestellt werden darf, wenn diese einer Straftat verdächtig sind.

Dabei stellt das Gericht aber fest, dass ein Ort nicht alleine auf Grund allgemeiner pauschaler Einschätzungen „verrufen“ werden kann, vielmehr sind hohe Ansprüche zu stellen, die im vorliegenden Fall unstreitig gegeben waren:

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, es sei Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Beklagte zu Recht eine Gefahrenlage angenommen habe, die die streitigen Maßnahmen hätte rechtfertigen können, ist dem nicht zu folgen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte durch die Vorlage einer Gefahrenbeschreibung und Einsatzkonzeption dargelegt, dass innerhalb des hier betroffenen Bereichs der Innenstadt von Göttingen eine offene Drogenszene besteht, in der ein gewerbsmäßiger Umschlag von Betäubungsmitteln erfolgt, die auch an Minderjährige abgegeben werden. Insofern lagen der Beklagten zum Zeitpunkt der streitigen Maßnahmen nicht nur Vermutungen oder Einzelbeobachtungen, sondern über einen längeren Zeitraum gewonnene, auf Tatsachen gegründete konkrete Feststellungen vor, aus denen sich ableiten lässt, dass an dem betreffenden Ort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden können. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Gefahrenlage seit der Erstellung der Gefahrenbeschreibung und der Einsatzkonzeption in den Jahren 1998 und 1999 maßgebend verändert haben könnte. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Bereich nach wie vor als verrufener Ort anzusehen sei. Aus welchen Gründen diese Einschätzung fehlerhaft sein sollte, hat der Kläger nicht dargelegt.

Anmerkung: Der vorliegende Fall liest sich in einer Gesamtschau wie der Versuch, die des Betroffenen zu verhindern, indem ein bezüglich der Identität erreicht werden sollte. Das OVG macht am Ende deutlich, dass es um ein Strafverfahren geht, an dessen Ende mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung des Klägers zu erwarten ist. Das Urteil ist also nicht so zu verstehen, dass pauschal und massenhaft Identitätskontrollen an einem bestimmten Ort vorgenommen wurden, vielmehr ging es wohl um den Versuch der Verteidigung bei einem konkreten Einzelfall.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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