Doch mit einigem Befremden habe ich die Entscheidung des OLG Celle (13 W 6/16) zur Kenntnis genommen, die sich Streitwerten in Wettbewerbsprozessen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes widmet und feststellt:
Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind regelmäßig Streitwerte bei Verstößen gegen die Pflichten
- zur Information über das Muster-Widerrufsformular gem. (…) mit 2.000 €,
- zur Information bei Verbraucherverträgen und Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr (…) mit 2.000 € je Pflichtinformation,
- die Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit 2.000 € je angegriffener Klausel,
- die nach § 1 PreisangabenVO (PAngV) vorgeschriebenen Pflichtangaben mit 2.000 € je Pflichtangabe, zu bewerten.
Nun sind die Streitwerte recht niedrig, was viele Abgemahnte freuen dürfte, dennoch ist diese Auflistung, bei der eine Streitwertberechnung im Einzelfall zur einfachen arithmetischen Rechenoperation verkommt, abzulehnen. Zum einen sind bereits die genannten 2.000 Euro trotz der umfänglichen Begründung eher willkürlich, wenn man sieht, dass das Gericht ignoriert, dass der Gesetzgeber ausdrücklich bei allen Marktverhaltensregeln ausserhalb des UWG den Streitwert des §51 Abs.3 GKG von 1.000 Euro wünschte. Weiterhin ergibt sich aus §51 Abs.3 GKG, dass eine schlichte Addition von einzelnen Streitwerten pro Vorfall gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Doch auch wer all das ignorieren möchte muss sich der Tatsache stellen, dass der Bundesgerichtshof aus gutem Grund klar gestellt hat: Es gibt keine Regelstreitwerte im Wettbewerbsrecht. Und genau das wird hier gemacht.
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