Unter Aufgabe bestehender Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (5 StR 197/20) Ende 2020 entschieden, dass ein Urteil auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren regelmäßig nicht beruhen kann, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist:
Die Rüge kann keinen Erfolg haben, denn auf einem bloßen Verstoß gegen die Bescheidungspflicht nach § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO kann ein Urteil regelmäßig nicht beruhen. An seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (Beschluss vom 28. August 2012 – 5 StR 251/12, BGHSt 57, 306), der sich kein anderer Senat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat, hält der Senat nicht fest.