Fristlose Kündigung telefonierender Mitarbeiter

Unterbricht eine Reinigungskraft in erheblichem Umfang ihre Arbeit, um in den zu reinigen­ den Büros mit den dort installierten dienstlichen Telefonen privat zu telefonieren und aus­giebig Zeitschriften zu lesen, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Dazu auch bei uns: Kündigung wegen Privattelefonaten

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht Nürnberg (4 Sa 349/19) hin. Voraussetzung sei allerdings eine einschlägige . Die Arbeitnehmerin sei hier zwar nicht wegen Telefonaten oder Zeitunglesen abgemahnt worden. So eng müsse die Abmahnung aber auch nicht gefasst sein.

Sie sei vielmehr in einer vorherigen Abmahnung aufgefordert worden, unmittelbar nach Anmel­ dung im Zeiterfassungssystem die Arbeit aufzunehmen. Diese Abmahnung behandelt grund­ sätzlich einen Sachverhalt, in welchem die der Arbeitnehmerin bereits lief und diese dennoch noch keine Reinigungsarbeiten vorgenommen hatte. Für die Warnfunktion der Abmah­ nung genügt, dass die Pflichtverletzungen aus demselben Bereich stammen und der Arbeit­ nehmer bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnte, dass der Arbeitgeber ein neuerlich störendes Fehlverhalten nicht hinnehmen, sondern eventuell mit einer Kündigung reagieren werde .

Mit dieser Abmahnung wurde der Arbeitnehmerin ausreichend deutlich vor Augen geführt, dass die unterbliebene sofortige Aufnahme der Arbeit nach Anmeldung im Zeiterfassungssystem als ein kündigungsrechtlich relevantes Arbeitszeitvergehen gewertet wird. Ein solches liegt auch bei der Arbeitstätigkeit während der Arbeitsschicht und zu deren Ende vor. Insoweit macht es für die kündigungsrechtliche Bewertung der Einstellung der Arbeitstätigkeit keinen Unterschied, wann innerhalb der Arbeitsschicht die beanstandete Arbeitsbummelei erfolgte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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