Wenn das Revisionsgericht aufhebt und zurückverweist, ist bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im (erneuten) Durchgang sodann aufzupassen: Eine aus rechtskräftigen Einzelstrafen zu bildende neue Gesamtstrafe darf wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden, dass sie zusammen mit der bereits bestehenbleibenden Strafe die Summe aus der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der zu bildenden Freiheitsstrafe nicht übersteigt (dazu BGH, 1 StR 563/18 und 1 StR 615/19).
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