Das VG Minden (7 K 1647/10) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob kosmetische Behandlungen in einer Apotheke angeboten werden dürfen – und die Frage verneint. Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis:
Bei den von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen handelt es sich weder um eine unselbstständige Nebenleistung bei der Abgabe apothekenüblicher Waren noch um ein zulässiges sog. Nebengeschäft. […] Bei den von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen handelt es sich auch nicht um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes sog. Nebengeschäft. […] eine Geschäftsgestaltung, die befürchten lässt, dass sich die Apotheke weg vom vorrangigen Arzneimittelversorgungsauftrag und hin zum „Drugstore“ oder wie hier zum Kosmetikstudio entwickelt, ist mit den Vorgaben des ApoG und damit der ApoBetrO nicht vereinbar.
Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?
Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.
Das Ergebnis: Erst einmal keine Kosmetikbehandlung in der Apotheke. Allerdings ist ausweislich der Begründung davon auszugehen, dass bei einer räumlich getrennten kosmetischen Behandlung – also nicht im unmittelbaren Umfeld des Beratungs- und Verkaufsbereichs – keine Einwände erhoben werden würden.
- Berufungsschriftsatz: Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs - 26. April 2024
- Feststellungen zu Regelbeispiel in der Berufung - 26. April 2024
- Firmenmissbrauchsverfahren: BGH-Entscheidung zum Namensrecht einer Partnerschaftsgesellschaft - 26. April 2024