Auch das Landesarbeitsgericht Köln (6 Sa 71/12) sieht im Fall des so genannten „Whisteblowing“ einen fristlosen Kündigungsgrund. Grundsätzlich sei vor einer – wie auch immer – gearteten Anzeige des Arbeitgebers bei Dritten (hier: Jugendamt) ein interner Klärungsversuch zu führen. Der Arbeitnehmer hat hier seine Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Es mag krasse Ausnahmefälle geben, die muss man aber im Einzelfall feststellen.
Daher bleibt es dabei: Arbeitnehmer, die Missstände im Unternehmen offen legen möchten, haben sich gut und genau zu überlegen ob und vor allem wann sie diese Missstände bei einem Dritten zur Anzeige bringen möchten. Die Gefahr einer fristlosen Kündigung darf hier nicht unterschätzt werden.
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